BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 26. März 2010

Teil römisch eins

19. Bundesgesetz:

Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

(NR:GP römisch 24 Regierungsvorlage 473 Ausschussbericht 554 Sitzung 49. Bundesrat:, Ausschussbericht 8240 Sitzung 780.)

19. Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt und Definitionen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz enthält Durchführungs- und Strafbestimmungen zu
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden Amtsblatt Nummer L 308 vom 09.11.1991 Seite 1), in der Folge: Verordnung (EWG) Nr. 3254/91, in Bezug auf die Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 1523 aus 2007, vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die diese Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 343 vom 27.12.2007 Seite 1), in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1523 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 1007 aus 2009, vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen Amtsblatt Nummer L 286 vom 31.10.2009 Seite 36), in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1007 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff „Produkt“ sämtliche Produkte, Waren und Erzeugnisse, deren Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrbringen aufgrund der in Absatz eins, genannten Verordnungen verboten ist.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 2,

Werden von der Kommission

  1. Ziffer eins
    Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 3, und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 erlassen,
  2. Ziffer 2
    Ausnahmen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1523 aus 2007, für Unterrichtszwecke oder Tierpräparationen erlaubt,
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1523 aus 2007,, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, erlassen,
  4. Ziffer 4
    Ausnahmen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1007 aus 2009, festgelegt,
  5. Ziffer 5
    technische Leitlinien oder Bescheinigungen festgelegt,
so sind, wenn dazu innerstaatliche Durchführungsvorschriften notwendig sind, diese in einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln.

Kontrollbefugnisse, Duldungs-, Auskunfts- und Hilfeleistungspflichten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in ihrem Gewahrsam Produkte, deren Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr verboten ist, befinden, haben den mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und die Kontrollen zu dulden. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3,Bei der Handhabung der Befugnisse der Absatz eins, und 2 haben die mit der Vollziehung betrauten Behörden besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Personen die Verhältnismäßigkeit wahren. Weiters haben die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen im Zuge einer Kontrolle Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden.

Berichtspflichten

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, die dabei eingesetzten Analysemethoden und die erfolgten Anzeigen zu erstellen. Der Bericht ist dem aufgrund von Paragraph 42, Absatz 10, Tierschutzgesetz alle zwei Jahre dem Nationalrat zu übermittelnden Tierschutzbericht anzuschließen.

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 Pelze der in Anhang römisch eins dieser Verordnung genannten Tierarten oder andere in Anhang römisch zwei dieser Verordnung aufgeführten Waren, sofern diese Waren Pelze der in Anhang römisch eins genannten Arten enthalten, einführt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1523 aus 2007, Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      entgegen den Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1007 aus 2009, Robbenerzeugnisse einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer ein Finanzvergehen nach Absatz eins, begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Der Täter ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  5. Absatz 5,Neben den in Absatz eins und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich das den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Produkt samt den zu Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Absatz eins, und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6,Auf die Finanzvergehen nach Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen über Strafschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 41, FinStrG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.

Vereinfachte Strafverfügung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über Finanzvergehen nach Paragraph 5, Absatz eins und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
  2. Absatz 2,Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Absatz eins und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Behörden und Zuständigkeiten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in Paragraph eins, genannten Verordnungen und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, des Zollrecht-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins
    1. Ziffer eins
      findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Paragraph eins, Ziffer eins, und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
    2. Ziffer 2
      unterliegen die Produkte der zollamtlichen Überwachung gemäß Paragraph 17, ZollR-DG und
    3. Ziffer 3
      haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG) anzuwenden.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 5, genannten Finanzvergehen sind die in Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.

Vollziehung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der in Paragraph eins, genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Gesundheit betraut, soweit im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der Paragraphen 4 bis 7 betraut.

Verweise und sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Fischer

Faymann