BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 16. März 2010

Teil römisch eins

17. Bundesgesetz:

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 und des Bundesfinanzgesetzes 2010

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 600 Ausschussbericht 604 Sitzung 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 8284 Sitzung 782.)

17. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Bundesfinanzgesetz 2010 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a,, ab 1. Juni 2008 hingegen Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,,
    2. Ziffer 2
      bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
    3. Ziffer 3
      bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 447 a, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
    4. Ziffer 4
      bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
    5. Ziffer 5
      bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro.
    Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:

Paragraph 22 a,

Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2010 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 11 473 000 Euro zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:

Burgenland

221 136 Euro

Kärnten

948 124 Euro

Niederösterreich

2 164 271 Euro

Oberösterreich

1 856 458 Euro

Salzburg

1 096 232 Euro

Steiermark

1 590 523 Euro

Tirol

987 577 Euro

Vorarlberg

434 937 Euro

Wien

2 173 742 Euro

Die länderweisen Anteile sind von den Ländern an die Gemeinden zu verteilen, wobei deren Belastungen in den Jahren 2008 und 2009 aus Rückzahlungen von Getränkesteuer an Abgabepflichtige zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 24, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2010

Das Bundesfinanzgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2009,, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2010):

Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) wird nach dem Voranschlagsansatz 1/44017 der Voranschlagsansatz „1/44057/43 Bedarfszuweisung an Gemeinden nach Paragraph 22 a, FAG“ eingefügt.

Fischer

Faymann