14. Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Geltungsbereich
§ 2.
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
in elektronischer Form vorliegen,
bei
einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen undeines oder mehrere der in Anhang I, römisch II oder römisch III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2)Absatz 2Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3)Absatz 3Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(4)Absatz 4Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5)Absatz 5Dieses Gesetz lässt insbesondere
das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, sowiedas Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, sowie
die Rechte des geistigen Eigentums
der öffentlichen Geodatenstellen oder
der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates
unberührt.
(6)Absatz 6Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1)Absatz einsFür dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.
Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und –dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;
Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;
öffentliche Geodatenstellen:
Verwaltungsbehörden des Bundes und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
Bundesorgane, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Bundesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle
einer der in lit. a, b oder c genannten Stellen oder
einer auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie
im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;
zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 die in lit. d genannten Personen und soweit die Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Bundessache sind:
Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.
Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder
eine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates
ist.
(2)Absatz 2Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 9 lit. d liegt vor, wenn
die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen unterliegt oder
eine oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Absatz 3Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist gegeben, wenn eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 9 lit. d genannten kontrollierenden Stellen unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Metadaten
§ 4.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12 enthalten.
(3)Absatz 3Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4)Absatz 4Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
des Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010 unddes Anhangs I und römisch II bis zum 3. Dezember 2010 und
des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten
§ 5.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die
nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren
nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
(3)Absatz 3Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.
3. Abschnitt
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
Netzdienste
§ 6.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2Netzdienste nach Abs. 1 sind
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,
Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(3)Absatz 3Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(4)Absatz 4Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie;
Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung;
die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.
(5)Absatz 5Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
Netzwerk
§ 7.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,
die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.
(3)Absatz 3Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
§ 8.
(1)Absatz einsDer Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
die öffentliche Sicherheit;
die umfassende Landesverteidigung;
die internationalen Beziehungen.
(2)Absatz 2Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
die in Abs. 1 genannten Aspekte;
die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
Rechte des geistigen Eigentums;
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;
den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
(3)Absatz 3Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.
(4)Absatz 4Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(5)Absatz 5Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten
§ 9.
(1)Absatz einsSuchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(3)Absatz 3Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
4. Abschnitt
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen
Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen
§ 10.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,
wenn dadurch
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder
die öffentlichen Sicherheit oder
die umfassende Landesverteidigung oder
die internationalen Beziehungen
gefährdet würden oder
wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, verletzt würde.
(3)Absatz 3Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.
(4)Absatz 4Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
(5)Absatz 5Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen
§ 11.
(1)Absatz einsDie Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch
Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,
Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten und
Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.
(2)Absatz 2Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3)Absatz 3Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
5. Abschnitt
Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichte
Koordinierung
§ 12.
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.
(2)Absatz 2Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es,
Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen
zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
über bestehende Verfahrensweisen und
zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes
zu koordinieren,
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 13 bis 15 zu unterstützen und
erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Z 1 genannten Stellen oder Personen abzugeben.
(3)Absatz 3Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach § 2 Abs. 1 bis 4 fallen.
(4)Absatz 4Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(5)Absatz 5Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Abs. 2 angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Abs. 4 gilt sinngemäß.
Nationale Anlaufstelle
§ 13.
Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Monitoring
§ 14.
(1)Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, zu überwachen und diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 Litera b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, zu überwachen und diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
Berichte an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
§ 15.
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Berichte über die österreichische Geodateninfrastrukutur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:
Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 Litera b, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen, entsprechende Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft;
Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 Litera b, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
6. Abschnitt
Rechtsschutz
Schlichtung
§ 16.
(1)Absatz einsVor Einbringung einer Klage gemäß § 17 hat die Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle zu befassen.
(2)Absatz 2Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3)Absatz 3Die Person im Sinne des Abs. 1 hat der öffentlichen Geodatenstelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich der Person im Sinne des Abs. 1 das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Geodatenstelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 17 unverzüglich zulässig.
(4)Absatz 4Eine Klage gemäß § 17 ist zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
(5)Absatz 5Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Person im Sinne des Abs. 1 zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
Anrufung der Gerichte
§ 17.
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die
Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oder
Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Stellen (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oder
Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigungen
§ 18.
Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur
Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),
Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1),
Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungkriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1),
Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2) und
Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3)
durch Verordnung erlassen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 19.
Sofern nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e Aufgaben der Gemeinden geregelt werden, sind diese im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn die Geodatensätze oder -dienste den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zugehören.
Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
eines Bundesministeriums fallen, der betreffende Bundesminister, oder
mehrerer Bundesministerien fallen, die betreffenden Bundesminister;
soweit sich nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e die Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist, die Landesregierungen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21.
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 22.
(1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, umgesetzt.
(2)Absatz 2Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:
Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12;
Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18;
Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9.
(3)Absatz 3Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Fischer
Faymann