12. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31c Abs. 5 lautet:Paragraph 31 c, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.“Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 4, im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31c wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 31 c, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abschnitt Xb lautet:Der Abschnitt römisch zehn b lautet:
„Xb. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen
§ 74b.Paragraph 74 b,
(1)Absatz eins,Der Erörterung von EU-Themen sind
Aktuelle Europastunden sowie
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte
gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.
gewidmet. Paragraph 31 d, Absatz 5, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür Aktuelle Europastunden gilt Paragraph 97 a, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß Paragraph 13, Absatz 5, berücksichtigt werden soll,
in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
(3)Absatz 3,EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4)Absatz 4,EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5)Absatz 5,In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.“
Fischer
Faymann