113. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) sowie das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BBezG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz)“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 1 lautet:Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:
„Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 4 wird der Begriff „fünf“ durch den Begriff „sieben“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird der Begriff „fünf“ durch den Begriff „sieben“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für den Zeitraum eines Jahres“.In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für den Zeitraum eines Jahres“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Anträge auf Vergütung sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zu vergütenden Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nicht vergütet.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 wird der Begriff „fünf“ durch den Begriff „sieben“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Begriff „fünf“ durch den Begriff „sieben“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Abs. 1 und in § 9 wird die Wortfolge „das Bundespensionsamt“ jeweils durch die Wortfolge „die Buchhaltungsagentur des Bundes“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins und in Paragraph 9, wird die Wortfolge „das Bundespensionsamt“ jeweils durch die Wortfolge „die Buchhaltungsagentur des Bundes“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 12 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:
„Beirat für Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfinanzierung“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 12 wird folgender § 12a angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, angefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12a.Paragraph 12 a,
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 6 und des Paragraph 8, Absatz 4, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, sowie mit der Vollziehung des Paragraph 11, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, die Überschrift zu § 12, § 12a und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“„Der Titel, die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Anträge auf Vergütung für Aufwendungen gemäß § 3, die im Kalenderjahr 2010 entstanden sind, sind bis zum 31. März 2012 geltend zu machen.“Anträge auf Vergütung für Aufwendungen gemäß Paragraph 3,, die im Kalenderjahr 2010 entstanden sind, sind bis zum 31. März 2012 geltend zu machen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BBezG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich dieser BetragFür Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich dieser Betrag
um 3 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75 %,
um 6 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100 % oder
um 9 % des Ausgangsbetrages bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100 %.
(10)Absatz 10,Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 1 % des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 0,5 % des Ausgangsbetrages.“Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 1 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Absatz 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 0,5 % des Ausgangsbetrages.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 10 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann