11. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b angefügt:Nach Paragraph 20, werden folgende Paragraphen 20 a und 20 b angefügt:
„§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Absatz eins, auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(3)Absatz 3,Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Absatz eins, verlangen.
§ 20b.Paragraph 20 b,
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.“ Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.“Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Absatz eins, jedoch nicht zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 Abs. 2 lit h lautet:Paragraph 29, Absatz 2, Litera h, lautet:
Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.“Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß Paragraph 4, Absatz 9, Wehrgesetz 2001.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 32a Abs. 1 1. Halbsatz lautet:Paragraph 32 a, Absatz eins, 1. Halbsatz lautet:
„Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse;“„Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51 b und 51 c Absatz 2, B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 39 Abs. 2 ist die Wortfolge „unmittelbar nach Übertragung in Maschinschrift“ durch die Wortfolge „unmittelbar nach ihrer Fertigstellung“ zu ersetzen.In Paragraph 39, Absatz 2, ist die Wortfolge „unmittelbar nach Übertragung in Maschinschrift“ durch die Wortfolge „unmittelbar nach ihrer Fertigstellung“ zu ersetzen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 76 Abs. 3 lautet der 1. Satz:In Paragraph 76, Absatz 3, lautet der 1. Satz:
„Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG).“„Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG).“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 76 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 76, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.“Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Absatz 3, bzw. Absatz 4, können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 3, oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 82 Abs. 2 Ziffer 1 entfällt die Wortfolge „ ; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird“.In Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 1 entfällt die Wortfolge „ ; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird“.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 82 Abs. 2 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:Nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:
Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden (Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG), sowie von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Art. 23f Abs. 1 B-VG) kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden (Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), sowie von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Artikel 23 f, Absatz eins, B-VG) kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 82 Abs. 2 Ziffer 7a lautet:Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 7a lautet:
Zu einem Beschluss des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 3 Abs. 4 B-VG).“Zu einem Beschluss des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Artikel 3, Absatz 4, B-VG).“
11.Novellierungsanordnung 11, § 82 Abs. 5 entfällt.Paragraph 82, Absatz 5, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 87 Abs. 4 ist die Wortfolge „der Beschwerdekommission gemäß § 6 Wehrgesetz“ durch die Wortfolge „der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Wehrgesetz“ zu ersetzen.In Paragraph 87, Absatz 4, ist die Wortfolge „der Beschwerdekommission gemäß Paragraph 6, Wehrgesetz“ durch die Wortfolge „der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß Paragraph 4, Wehrgesetz“ zu ersetzen.
Fischer
Faymann