11. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b angefügt:Nach Paragraph 20, werden folgende Paragraphen 20 a und 20b angefügt:
„§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz einsDie Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
(2)Absatz 2Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Absatz eins, auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(3)Absatz 3Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.
§ 20b.Paragraph 20 b,
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 Abs. 2 lit h lautet:Paragraph 29, Absatz 2, Litera h, lautet:
Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 32a Abs. 1 1. Halbsatz lautet:Paragraph 32 a, Absatz eins, 1. Halbsatz lautet:
„Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 39 Abs. 2 ist die Wortfolge „unmittelbar nach Übertragung in Maschinschrift“ durch die Wortfolge „unmittelbar nach ihrer Fertigstellung“ zu ersetzen.In Paragraph 39, Absatz 2, ist die Wortfolge „unmittelbar nach Übertragung in Maschinschrift“ durch die Wortfolge „unmittelbar nach ihrer Fertigstellung“ zu ersetzen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 76 Abs. 3 lautet der 1. Satz:In Paragraph 76, Absatz 3, lautet der 1. Satz:
„Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG).“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 76 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 76, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 82 Abs. 2 Ziffer 1 entfällt die Wortfolge „ ; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird“.In Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 1 entfällt die Wortfolge „ ; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird“.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 82 Abs. 2 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:Nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:
Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden (Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG), sowie von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Art. 23f Abs. 1 B-VG) kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden (Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG), sowie von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Artikel 23 f, Abs. 1 B-VG) kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 82 Abs. 2 Ziffer 7a lautet:Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 7a lautet:
Zu einem Beschluss des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 3 Abs. 4 B-VG).“
11.Novellierungsanordnung 11, § 82 Abs. 5 entfällt.Paragraph 82, Absatz 5, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 87 Abs. 4 ist die Wortfolge „der Beschwerdekommission gemäß § 6 Wehrgesetz“ durch die Wortfolge „der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Wehrgesetz“ zu ersetzen.In Paragraph 87, Absatz 4, ist die Wortfolge „der Beschwerdekommission gemäß §6 Wehrgesetz“ durch die Wortfolge „der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß §4 Wehrgesetz“ zu ersetzen.
Fischer
Faymann