BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Dezember 2010

Teil römisch eins

104. Bundesgesetz:

Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 874 Ausschussbericht 945 Sitzung 85. Bundesrat:, Ausschussbericht 8415 Sitzung 790.)

104. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Artikel römisch eins, lautet:

„Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Litera b, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzvergehen, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Monopol im Sinne dieses Artikels ist das Tabakmonopol.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz 3, wird nach der Wortfolge samt Satzzeichen „Amtshandlung eines Gerichtes,“ die Wortfolge samt Satzzeichen„ einer Staatsanwaltschaft,“ und nach der Wortfolge samt Satzzeichen „wenn das Gericht,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ die Staatsanwaltschaft,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei Finanzvergehen, die nicht mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, darf auf eine solche nur erkannt werden, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.“

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Bei Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, sind die Paragraphen 37 und 41 StGB sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe mit bis zu 500 000 Euro zu bemessen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz des Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

„ Monopolgegenstände unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.“

b) Der zweite Satz des Paragraph 17, Absatz 6, lautet:

„Dies gilt nicht für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, und für Monopolgegenstände, bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass mit ihnen gegen Monopolvorschriften verstoßen wird.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
  2. Absatz 2,Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.“

b) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist die Tat ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu ahnden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9a, Paragraph 23, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die Paragraphen 5, Ziffer 6, 7, 8, Absatz eins und 2, und Paragraphen 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass Paragraph 204, StPO nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 26, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Geldstrafe darf nur bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe muss jedoch mindestens 10% des strafbestimmenden Wertbetrages betragen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (Paragraphen 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.“

c) Absatz 3, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder“

d) Absatz 4, erster Satz lautet:

„Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen.“

e) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.“

f) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Wurde bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet, so tritt strafbefreiende Wirkung der neuerlichen Selbstanzeige nur ein, wenn abgesehen von der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, die für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erforderlich sind, auch eine mit Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung von 25 % eines sich aus der neuerlichen Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrages, sofern es sich bei diesem nicht um Vorauszahlungen handelt, rechtzeitig im Sinn des Absatz 2, entrichtet wird. Tritt Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, BAO.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

„Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.
  2. Absatz 2,Werden mehrere Überprüfungsmaßnahmen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt, so ist die Summe aller Verkürzungsbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Absatz eins, maßgeblich.
  3. Absatz 3,Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Absatz eins, Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.
  4. Absatz 4,Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig.
  6. Absatz 6,Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
  7. Absatz 7,Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert.
  8. Absatz 8,Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des Paragraph 3, BAO.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ durch die Wortfolge „des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.

b) Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag“

c) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 34, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Umsatz- und Verbrauchsteuern sind mit jenen Beträgen dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„§ 35 Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 5, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 37, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 5, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 38, samt Überschrift lautet:

„Strafe bei gewerbsmäßiger Tatbegehung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 38 a, oder des Paragraph 39, zu erfüllen, einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach Paragraph 37 A, b, s, 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

„Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 39, zu erfüllen,
    1. Litera a
      den Schmuggel, die Abgabenhinterziehung oder die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11,) eines anderen Bandenmitglieds begeht;
    2. Litera b
      einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern,
    ist nach Absatz 2, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ist die Ahndung der in Absatz eins, genannten Finanzvergehen
    1. Litera a
      ausschließlich dem Gericht vorbehalten, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen;
    2. Litera b
      nicht dem Gericht vorbehalten, ist auf Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu erkennen. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen.
    Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,
  3. Absatz 3,Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Absatz eins, bezeichneten erschwerenden Umstände umfasst.“

Novellierungsanordnung 22, Der bisherige Paragraph 39, samt Überschrift wird aufgehoben und lautet nunmehr:

„Abgabenbetrug

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins
    1. Litera a
      unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder
    2. Litera b
      unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (Paragraph 23, BAO)
    begeht.
  2. Absatz 2,Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, um dadurch eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen.
    1. Absatz 3,
      a) Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 2,5 Millionen Euro zu bestrafen.
      1. Litera b
        Wer einen Abgabenbetrug mit einem 250 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen.
      2. Litera c
        Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen.
    Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 40, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 43, samt Überschrift wird eingefügt:

„Verbotene Herstellung von Tabakwaren

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (Paragraphen 2, f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.
  2. Absatz 2,Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren macht sich auch schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten, errichtet, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.
  3. Absatz 3,Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfasst auch die Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Verpackungen.
  4. Absatz 4,Wer die im Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 44, samt Überschrift lautet:

„Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
  2. Absatz 2,Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.
  3. Absatz 3,Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.“

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift vor Paragraph 45, lautet:

„Fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 49, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Litera a, wird die Wortfolge „Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken“ durch die Wortfolge „insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer,“ ersetzt.

b) In Litera b, wird die Wortfolge „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ durch die Wortfolge „des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 49 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ebenso macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines mit strengerer Strafe bedrohten Finanzvergehens zu erfüllen, es vorsätzlich unterlässt, eine dem Paragraph 109 b, EStG 1988 entsprechende Mitteilung zu erstatten. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch bis zu 20 000 Euro, geahndet.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 53, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.“

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Im Absatz eins, Litera b, tritt an die Stelle des Wertbetrages von 75.000 Euro der Wertbetrag von 37.500 Euro in den Fällen“ durch die Wortfolge „Im Absatz eins, tritt an die Stelle des Wertbetrages von 100 000 Euro der Wertbetrag von 50 000 Euro in den Fällen“ ersetzt.

c) In Absatz 7, wird das Zitat „§ 22 Absatz 2, durch das Zitat „§ 22 Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 54, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wird das gerichtliche Verfahren“ durch die Wortfolge „Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 202, Absatz eins, eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 58, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“

b) Lit. e entfällt.

c) In Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, tritt an Stelle des Betrages „11 000 Euro“ der Betrag „15 000 Euro“ und an Stelle des Betrages „22 000 Euro“ der Betrag „33 000 Euro“.

Novellierungsanordnung 31a, Dem Paragraph 65, Absatz eins, Litera a, wird folgende Wortfolge angefügt:

„diese Spruchsenate bestehen auch als Organe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel;“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 68, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Die Zuordnung zu einer Berufsgruppe bleibt bei Pensionierung oder Arbeitslosigkeit bestehen.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 71 und vor der darauf folgenden Überschrift wird als Paragraph 71 a, eingefügt:

Paragraph 71 a,

Bei den in Paragraph 65, Absatz eins, genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 74, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Kommen erst nach Ablauf der Frist von drei Tagen ab Zustellung der Vorladung zum ersten Termin der mündlichen Verhandlung Umstände hervor, die die Befangenheit eines Senatsmitgliedes oder des Schriftführers begründen können, ist die Ablehnung unverzüglich nach Kenntnis eines Ablehnungsgrundes, spätestens jedoch bis zum Ende der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. In diesem Fall entscheidet über die Ablehnung der Senat selbst.“

b) Der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

c) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Gegen die gemäß Absatz eins bis 3 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 83, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 89, Absatz 4, wird nach der Wendung „gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des genannten Gesetzes“ die Wortfolge „oder in Amtshilfefällen gem. Paragraph 2, Absatz 2, ADG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 93, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Absatz 2,) oder einer Personendurchsuchung (Absatz 3,) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.“

b) Der erste Satz des Absatz 4, lautet:

„Ist wegen Gefahr im Verzug die Einholung weder einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß Absatz eins, möglich, so stehen die im Absatz 2 und 3 geregelten Befugnisse den im Paragraph 89, Absatz 2, genannten Organen ausnahmsweise auch ohne Anordnung zu.“

c) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu erheben. Über diese Beschwerden entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Absatz eins, genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 99, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird nach dem Wort „Urkunden“ ein Beistrich und die Wortfolge „Daten in allgemein lesbarer Form“ eingefügt.

b) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „vornehmen zu lassen.“ durch den Ausdruck „anzuordnen.“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Identitätsfeststellung einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt, deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift zu ermitteln. Sie ist auch befugt, deren Größe festzustellen und sie zu fotografieren, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Jede Person ist verpflichtet, in angemessener Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Auf Aufforderung ist ihr der Anlass der Identitätsfeststellung mitzuteilen.
  2. Absatz 6,Ersuchen um Auskünfte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG sind in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten. In diesem Bescheid ist auch zu verfügen, dass das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sind, wenn andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automatisationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Diese hat in der Beschwerdeentscheidung auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.“

Novellierungsanordnung 38a, Dem Paragraph 124, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Beschuldigte hat nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben genannten Gründen zu beantragen. Die Abweisung dieses Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Anträge auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 125, Absatz eins, lautet:

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Stellt der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 124, Absatz 2, die Akten zugeleitet wurden, fest, dass Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich sind, so kann er diese anordnen. Stellt er hingegen, allenfalls auch erst nach Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, fest, dass die Voraussetzungen für das Tätigwerden des Spruchsenates nicht gegeben sind, so hat er dies mit Bescheid auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten, dem gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen und kann von diesen mit Beschwerde angefochten werden. Andernfalls hat der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche Verhandlung so anzuberaumen, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladungen und dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt. Zur mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe der Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte und die gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben. Dem Amtsbeauftragten ist im Verfahren vor dem Spruchsenat Akteneinsicht und Parteiengehör zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 39a, In Paragraph 125, Absatz 2, tritt an Stelle des Betrages „11 000“ der Betrag „15 000“ und an Stelle des Betrages „22 000“ der Betrag „33 000“.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 135, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 141, Absatz 3, vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Absatz eins, Litera a bis d und g genannten Bestandteile beschränken.“

b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung gestelltes“.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 138, Absatz 2, Litera d, lautet wie folgt:

  1. Litera d
    die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (Paragraph 23, Absatz 5,) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 23, Absatz 7,);“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 141, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Waren alle zur Erhebung einer Berufung berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten und wurde ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (Paragraph 150, Absatz 4,), kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in Paragraph 137, angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Halbsatz lautet:

„ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (Paragraph 82, Absatz eins,), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 146, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der Betrag „1 450“ durch den Betrag „2 000“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird der Betrag „800“ durch den Betrag „1 000“ ersetzt und es entfällt das Zitat „§ 44 Absatz eins, lit. b“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 150, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung eines Rechtsmittels der Berufung innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß Absatz eins, einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Berufung ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß Paragraph 151, Absatz eins, berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verkündung weder anwesend noch vertreten war.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 156, Absatz eins, lautet:

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 157, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann auch dann abgesehen werden, wenn das angefochtene Erkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 165, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Litera d, wird nach dem letzten Wort das Wort „ oder“ und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 2, außer Kraft getreten ist“

b) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde das Verfahren durch ein Erkenntnis eines Spruchsenates oder eine Berufungsentscheidung eines Berufungssenates abgeschlossen, so steht auch dem Amtsbeauftragten das Recht zu, eine Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zu beantragen.“

c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „binnen Monatsfrist“ durch die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Der letzte Satz des Paragraph 172, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 185, Absatz eins, Litera a, tritt an Stelle des Betrages „3,63 Euro“ der Betrag „5 Euro“ und an Stelle des Betrages „363 Euro“ der Betrag „500 Euro“.

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift des römisch vierzehn. Hauptstückes lautet:

„Entschädigung“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 188, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet wie folgt:

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Der Bund hat für Schäden, die durch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.“

b) In Absatz 2, Litera b, entfällt die Wortfolge „ und der Verdacht, dass der Geschädigte das Finanzvergehen begangen habe, entkräftet ist“.

c) In Absatz 2, Litera d, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „ in Höhe des dadurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteils.“

d) Nach Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Abgesehen von den Fällen des Absatz 3, Litera a, kann der Entschädigungsanspruch wegen eines Mitverschuldens nach Paragraph 1304, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936 aus 1811,, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft.
  2. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 2, Litera b und c kann die Haftung des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Wird jedoch hinsichtlich einer geschädigten Person in einem Finanzstrafverfahren gemäß Paragraph 136, im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens ausgesprochen, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.
  3. Absatz 6,Die Haftung des Bundes kann jedoch im Fall des Absatz 2, Litera a, weder ausgeschlossen noch gemindert werden, wenn die Festnahme oder Anhaltung unter Verletzung der Bestimmungen des Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, erfolgte.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 194 b, Absatz eins, vierter Teilstrich tritt an Stelle der Wortfolge „der Anzeige“ die Wortfolge „des ersten Berichts“.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 194 d, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „ oder solange Daten nur über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit erfaßt sind“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 196, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Die gemeinsame Oberbehörde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, verfügen, dass die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde durch eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz wahrzunehmen sind. Darüber ist der Staatsanwaltschaft zu berichten.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 202, lautet wie folgt:

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,).
  2. Absatz 2,Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, oder sonst gemäß Paragraph 190, StPO ein, so hat sie die Finanzstrafbehörde davon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 219, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„War die Finanzstrafbehörde bei der Urteilsverkündung nicht vertreten und sind die Voraussetzungen des Paragraph 270, Absatz 4, StPO den anderen Beteiligten gegenüber erfüllt, kann auch eine gekürzte Urteilsausfertigung zugestellt werden. In diesem Falle ist nach fristgerechter Rechtsmittelanmeldung eine Urteilsausfertigung gemäß Paragraph 270, Absatz 2, StPO zuzustellen, womit die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels in Gang gesetzt wird.“

b) In Absatz 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „vierzehn Tage“ die Wortfolge „vier Wochen“.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 243, lautet:

Paragraph 243,

Die Paragraphen 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach Paragraph 18, mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 59, Die Überschrift vor Paragraph 254, lautet:

„Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 254, Absatz eins, wird die Wortfolge „des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts“ durch die Wortfolge „des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 265, wird folgender Absatz eins p, angefügt:

  1. Absatz eins p,Die Änderungen im Finanzstrafgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Dabei gilt: Die Paragraphen 38, 39, 40 und 44 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der Paragraphen 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, bei den Staatsanwaltschaften, Gerichten und Spruchsenaten bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Auf zum 1. Jänner 2011 anhängige Rechtsmittel gegen Bescheide über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist Paragraph 83, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 41, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Daten, die von der Behörde gemäß Absatz eins, 2, oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß Paragraph 38 a und Paragraph 39, FinStrG, geführten Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Daten, die von der Behörde gemäß Absatz eins a, ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen nach Ziffer eins, oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.
    Ergibt sich bei der Behörde (Absatz eins,) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Ziffer eins, oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO oder Paragraph 81, FinStrG zu unterlassen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 107, wird folgender Absatz 71, angefügt:

  1. Absatz 71,Paragraph 41, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann