BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Dezember 2010

Teil römisch eins

103. Bundesgesetz:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1308/A Ausschussbericht 962 Sitzung 83. Bundesrat:, Ausschussbericht 8412 Sitzung 790.)

103. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach dem 31.12.2009“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 17, Absatz eins und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, lautet:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts, insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten nur weitergegeben werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
    1. Ziffer eins
      persönlichen Kontakt oder
    2. Ziffer 2
      telefonischen Kontakt oder
    3. Ziffer 3
      Vertragsbestimmungen oder
    4. Ziffer 4
      Abfrage elektronischer Verzeichnisse
      1. Litera a
        der Österreichischen Ärztekammer oder
      2. Litera b
        der Österreichischen Zahnärztekammer oder
      3. Litera c
        des Österreichischen Hebammengremiums oder
      4. Litera d
        der Österreichischen Apothekerkammer oder
      5. Litera e
        des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder
      6. Litera f
        des Bundesministers für Gesundheit
    bestätigt sind.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sind vor der erstmaligen Weitergabe der Gesundheitsdaten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
    1. Ziffer eins
      Datum und Art der Kontaktaufnahme,
    2. Ziffer 2
      die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
    3. Ziffer 3
      die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
    4. Ziffer 4
      die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
    zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe von Gesundheitsdaten darf unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
    2. Ziffer 2
      die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten, nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
    3. Ziffer 3
      automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
    4. Ziffer 4
      die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und
    5. Ziffer 5
      allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.
  4. Absatz 4,Die erleichterten Bedingungen nach Absatz eins und 3 können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) zumutbar ist.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen oder allfälligen sonstigen betroffenen Interessensvertretungen, unter Berücksichtigung des Absatz 4,, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Weitergabe von Gesundheitsdaten unter den erleichterten Bedingungen des Absatz eins und 3 jedenfalls nicht mehr zulässig ist.
  6. Absatz 6,Bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten gelten die erleichterten Bedingungen nach Absatz eins, und 3 für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen nach Absatz eins und 3 gelten.
  7. Absatz 7,Bis zum 31. Dezember 2015 ist Paragraph 6, nicht auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.“

Fischer

Faymann