10. Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3 wird wie folgt geändert:Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2006, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück: System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht |
1. Abschnitt: Allgemeines |
§ 1. BegriffsbestimmungenParagraph eins, Begriffsbestimmungen |
§ 1a. Tätigkeit von Abschlussprüfern und PrüfungsgesellschaftenParagraph eins a, Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften |
§ 1b. Kontinuierliche FortbildungParagraph eins b, Kontinuierliche Fortbildung |
§ 1c. Meldepflicht bei Abberufung und RücktrittParagraph eins c, Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt |
2. Abschnitt: System der externen Qualitätsprüfung |
§ 2. QualitätssicherungsmaßnahmenParagraph 2, Qualitätssicherungsmaßnahmen |
§ 3. Externe QualitätsprüfungParagraph 3, Externe Qualitätsprüfung |
§ 4. Intervalle der QualitätsprüfungenParagraph 4, Intervalle der Qualitätsprüfungen |
§ 5. Bestellung des QualitätsprüfersParagraph 5, Bestellung des Qualitätsprüfers |
§ 6. Unabhängigkeit des QualitätsprüfersParagraph 6, Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers |
§ 7. Honorierung des QualitätsprüfersParagraph 7, Honorierung des Qualitätsprüfers |
§ 8. MitwirkungspflichtenParagraph 8, Mitwirkungspflichten |
§ 9. Kündigung des AuftragesParagraph 9, Kündigung des Auftrages |
§ 10. QualitätsprüferParagraph 10, Qualitätsprüfer |
§ 11. Externe Qualitätsprüfungen durch PrüfungsgesellschaftenParagraph 11, Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften |
§ 12. Qualifizierte AssistentenParagraph 12, Qualifizierte Assistenten |
§ 13. PrüfberichtParagraph 13, Prüfbericht |
§ 14. BescheinigungParagraph 14, Bescheinigung |
§ 15. Erteilung der BescheinigungParagraph 15, Erteilung der Bescheinigung |
§ 16. Anordnung von MaßnahmenParagraph 16, Anordnung von Maßnahmen |
§ 17. Versagung der BescheinigungParagraph 17, Versagung der Bescheinigung |
§ 18. Widerruf der BescheinigungParagraph 18, Widerruf der Bescheinigung |
§ 18a. Entzug der BescheinigungParagraph 18 a, Entzug der Bescheinigung |
§ 18b. Erlöschen der BescheinigungParagraph 18 b, Erlöschen der Bescheinigung |
3. Abschnitt: Behörden und öffentliche Aufsicht |
§ 18c. BehördenParagraph 18 c, Behörden |
§ 19. Arbeitsausschuss für externe QualitätsprüfungenParagraph 19, Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen |
§ 20. QualitätskontrollbehördeParagraph 20, Qualitätskontrollbehörde |
§ 20a. Zusammenarbeit mit den zuständigen StellenParagraph 20 a, Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen |
§ 20b. VerfahrensvorschriftenParagraph 20 b, Verfahrensvorschriften |
§ 21. VerschwiegenheitspflichtParagraph 21, Verschwiegenheitspflicht |
§ 22. QualitätssicherungsrichtlinieParagraph 22, Qualitätssicherungsrichtlinie |
4. Abschnitt: Registrierung |
§ 23. Öffentliches RegisterParagraph 23, Öffentliches Register |
5. Abschnitt: Transparenzbericht |
§ 24. TransparenzberichtParagraph 24, Transparenzbericht |
2. Hauptstück: Europäische und internationale Kooperation |
1. Abschnitt: Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz |
§ 25. Zulassung von Abschlussprüfern und EignungstestParagraph 25, Zulassung von Abschlussprüfern und Eignungstest |
§ 25a. Zulassung von PrüfungsgesellschaftenParagraph 25 a, Zulassung von Prüfungsgesellschaften |
2. Abschnitt: Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten |
§ 25b. Registrierung von AbschlussprüfernParagraph 25 b, Registrierung von Abschlussprüfern |
§ 25c. Registrierung von PrüfungsgesellschaftenParagraph 25 c, Registrierung von Prüfungsgesellschaften |
§ 25d. Ausnahmen bei GleichwertigkeitParagraph 25 d, Ausnahmen bei Gleichwertigkeit |
3. Abschnitt: Zusammenarbeit der zuständigen Stellen |
§ 25e. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der SchweizParagraph 25 e, Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz |
§ 25f. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der DrittstaatenParagraph 25 f, Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten |
3. Hauptstück: Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen |
1. Abschnitt: Finanzierung |
§ 26. ZahlstelleParagraph 26, Zahlstelle |
2. Abschnitt: Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen |
§ 27. StrafbestimmungenParagraph 27, Strafbestimmungen |
§ 27a.Wechselseitige HilfeleistungspflichtenParagraph 27 a, Punkt W, e, c, h, s, e, l, s, e, i, t, i, g, e, Hilfeleistungspflichten |
§ 27b.Umsetzung von EU-RechtParagraph 27 b, Punkt U, m, s, e, t, z, u, n, g, von EU-Recht |
§ 28. Sprachliche GleichbehandlungParagraph 28, Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 29. Verhältnis zu anderen BundesgesetzenParagraph 29, Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen |
§ 30. ÜbergangsbestimmungenParagraph 30, Übergangsbestimmungen |
§ 31. InkrafttretenParagraph 31, Inkrafttreten |
§ 32. Vollziehung“Paragraph 32, Vollziehung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 werden folgende Bezeichnungen und Überschriften vorangestellt:Dem Paragraph eins, werden folgende Bezeichnungen und Überschriften vorangestellt:
„1. Hauptstück
System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
1. Abschnitt
Allgemeines“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist
„Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
„Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
„Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 24, des Sparkassengesetzes (SpG), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,,
„Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind und„Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind und
„Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.“„Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen eins a bis eins c samt Überschriften eingefügt:
Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
„§ 1a.Paragraph eins a,
Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15,
Kontinuierliche Fortbildung
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
(2)Absatz 2,Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.
(3)Absatz 3,Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Abs. 1 sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG), BGBl. I Nr. 127/1997 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Absatz eins, sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die Paragraph 16, Absatz 2, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.
(4)Absatz 4,Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt.
Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
§ 1c.Paragraph eins c,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. der Pflichtprüfung Unterliegende haben der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.
(2)Absatz 2,Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.Meldungen gemäß Absatz eins, müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.
(3)Absatz 3,Die gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor ist der Qualitätskontrollbehörde vom Revisionsverband unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Enthebung zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 2 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:Dem Paragraph 2, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:
„2. Abschnitt
System der externen Qualitätsprüfung“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 Z 1 werden nach den Worten „die Wahrung der Unabhängigkeit“ die Worte „und der Verschwiegenheit“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, werden nach den Worten „die Wahrung der Unabhängigkeit“ die Worte „und der Verschwiegenheit“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 7 Abs. 3 gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.“Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß Paragraph 7, Absatz 3, gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 26 zu erfolgen.“Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß Paragraph 26, zu erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
eine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Abs. 7 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,
die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung,
eine abschließende Beurteilung und
eine gesonderte Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätsprüfer bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer erlangt hat.“eine gesonderte Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätsprüfer bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer erlangt hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 14 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der §§ 15 ff“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der §§ 15 bis 17“ ersetzt.Im Paragraph 14, wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Paragraphen 15, ff“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Paragraphen 15 bis 17 ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Wird ein Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.“Wird ein Tatbestand gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.“Der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 18, werden folgende Paragraphen 18 a und 18 b samt Überschriften eingefügt:
„Entzug der Bescheinigung
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn
der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat undder Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b, oder Paragraph 275, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, verletzt hat und
dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.
(2)Absatz 2,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 15, erfasst ist. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.
(4)Absatz 4,Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Abs. 3 vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Absatz 3, vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.
(5)Absatz 5,Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten externen Qualitätsprüfung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.
(6)Absatz 6,Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß § 23 ersichtlich zu machen.Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 16, zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, ersichtlich zu machen.
Erlöschen der Bescheinigung
§ 18b.Paragraph 18 b,
Die Bescheinigung gemäß § 15 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß §§ 107 ff WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat diese Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im Öffentlichen Register gemäß § 23 unverzüglich vorzunehmen.“ Die Bescheinigung gemäß Paragraph 15, erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß Paragraphen 107, ff WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat diese Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im Öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, unverzüglich vorzunehmen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 18b werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift sowie folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 b, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift sowie folgender Paragraph 18 c, samt Überschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Behörden und öffentliche Aufsicht “
Behörden
„§ 18c.Paragraph 18 c,
(1)Absatz eins,Behörden sind
der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
die Qualitätskontrollbehörde als Berufungsbehörde, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.
(2)Absatz 2,Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 19 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 19, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 19 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kommt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Rechtspersönlichkeit zu.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 19 Abs. 8 lautet:Paragraph 19, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 104 oder § 105 WTBG besteht, undder Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 105, WTBG besteht, und
der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 18 GenRevG 1997 oder Entziehungsgründe gemäß § 22 GenRevG 1997 besteht.“der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß Paragraph 18, GenRevG 1997 oder Entziehungsgründe gemäß Paragraph 22, GenRevG 1997 besteht.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 20 Abs. 1 werden nach den Worten „ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle“ die Worte „mit ausreichender personeller Ausstattung“ eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz eins, werden nach den Worten „ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle“ die Worte „mit ausreichender personeller Ausstattung“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Qualitätskontrollbehörde besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Qualitätskontrollbehörde gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren oder Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Qualitätskontrollbehörde handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 5 Abs. 3 dritter Satz ist ein Umlaufbeschluss zulässig.“„In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, dritter Satz ist ein Umlaufbeschluss zulässig.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 20 Abs. 6 Z 10 wird nach dem Ausdruck „18 Abs. 2“ der Ausdruck „und § 18a“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 10, wird nach dem Ausdruck „18 Absatz 2, der Ausdruck „und Paragraph 18 a, eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 20 Abs. 6 Z 16 und Z 18 lauten:Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 16 und Ziffer 18, lauten:
Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß §§ 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,“Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraphen 2 bis 18 a und der Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,“
zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 20 Abs. 7 lautet:Paragraph 20, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt,
in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,
geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen,
die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen und
Sonderuntersuchungen durchzuführen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 20 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:Nach Paragraph 20, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 bis 12 angefügt:
„(9)Absatz 9,Der Qualitätskontrollbehörde obliegt die öffentliche Aufsicht. Diese umfasst die Überwachung
der Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften gemäß § 1a,der Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften gemäß Paragraph eins a,,
der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b undder kontinuierlichen Fortbildung gemäß Paragraph eins b, und
der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7.der Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7,
(10)Absatz 10,Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt, jederzeit Informationen über die Annahme von berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuholen.
(11)Absatz 11,Die Qualitätskontrollbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend besteht keine Amtsverschwiegenheit. Die Qualitätskontrollbehörde hat dabei insbesondere
die ihr durch die in diesem Bundesgesetz und der dazu ergehenden Verordnungen obliegenden Aufgaben zu erfüllen und bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht zu verletzen und ihren Aufgabenbereich nicht zu überschreiten,
dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und
den gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 erstellten jährlichen öffentlichen Bericht dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 16, erstellten jährlichen öffentlichen Bericht dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.
(12)Absatz 12,Die Finanzierung der Qualitätskontrollbehörde ist durch den Bund sicherzustellen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 20, werden folgende Paragraphen 20 a und 20 b samt Überschriften eingefügt:
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat mit diesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist durch die Qualitätskontrollbehörde sicherzustellen.Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7, in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat mit diesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist durch die Qualitätskontrollbehörde sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Abs. 1 in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Absatz eins, in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(3)Absatz 3,Die §§ 25e und 25f sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 25 e und 25 f sind sinngemäß anzuwenden.
Verfahrensvorschriften
§ 20b.Paragraph 20 b,
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde haben bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsübertretungen ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsvollstreckungen ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.“ Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde haben bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsübertretungen ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsvollstreckungen ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 53, anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten fürDie Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
ihre qualifizierten Assistenten,
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde,
das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal,
das Untersuchungsorgan gemäß § 20 Abs. 7 unddas Untersuchungsorgan gemäß Paragraph 20, Absatz 7, und
die bei Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 beigezogenen Sachverständigen.“die bei Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7, beigezogenen Sachverständigen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 23 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:Dem Paragraph 23, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:
„4. Abschnitt
Registrierung“
32.Novellierungsanordnung 32, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15 verfügen und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 15, verfügen und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.
(2)Absatz 2,Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.
(3)Absatz 3,Das öffentliche Register hat einleitend, die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht und ferner folgende Angaben zu enthalten:
den Namen oder die Firma,
den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,
die Art der Berufsberechtigung,
gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist,
einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers und
Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern.
(4)Absatz 4,Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register außerdem folgende Angaben zu enthalten:
die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der ausgelagerten Abteilungen,
den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind,
einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß Paragraph 271 b, Absatz eins, UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsgesellschaft in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern,
einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft und
Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft.
(4a)Absatz 4 a,Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4,
(4b)Absatz 4 b,Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4, Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
(5)Absatz 5,Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Absatz 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.
(6)Absatz 6,Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.
(7)Absatz 7,Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg, bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.
(8)Absatz 8,Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften für die Eintragung von Informationen zuzulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.
(9)Absatz 9,Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267.“Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 24 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:Dem Paragraph 24, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:
„5. Abschnitt
Transparenzbericht“
34.Novellierungsanordnung 34, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:
eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,
für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,
eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,
eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,
das Datum der letzten Qualitätsprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,
eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,
eine Erklärung zu den Maßnahmen, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,
eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 1b geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß Paragraph eins b, geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,
Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie den Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und
Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.
(2)Absatz 2,Der Transparenzbericht ist vom jeweiligen Abschlussprüfer oder von der jeweiligen Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann auch durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschehen.
(3)Absatz 3,Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß § 20 Abs. 7 Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß Paragraph 20, Absatz 7, Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Die §§ 25 bis 29 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 28.“ bis „§ 32.“; nach § 24 wird folgendes 2. Hauptstück eingefügt:Die Paragraphen 25 bis 29 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 28.“ bis „§ 32.“; nach Paragraph 24, wird folgendes 2. Hauptstück eingefügt:
„2. Hauptstück
Europäische und internationale Kooperation
1. Abschnitt
Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
Zulassung von Abschlussprüfern und Eignungstest
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 1 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, erforderlich sind, zu verfügen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
die aufrechte Berechtigung, im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
die Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, und
eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Zulassung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
die Bestätigung der Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG,
das Prüfungszeugnis gemäß § 53 WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 unddas Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 53, WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6, und
die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegen und
die geltend gemachte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat der in Österreich angestrebten Tätigkeit, Abschlussprüfungen auszuüben, gleichwertig ist.
(5)Absatz 5,Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.
(6)Absatz 6,Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(7)Absatz 7,Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Österreich sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz und
die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
(8)Absatz 8,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Absatz 3, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(9)Absatz 9,Der Eignungstest ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
(10)Absatz 10,Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG unddie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der Paragraphen 34, Absatz 4, 6, 7 und 29 Absatz 2 und 4 WTBG und
die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, 2, 5 und 8 WTBG.
(11)Absatz 11,Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 23 und die Paragraphen 36 bis 54 WTBG.
(12)Absatz 12,Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen.Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Absatz 3, hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, unverzüglich durchzuführen.
(13)Absatz 13,Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(14)Absatz 14,Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
Zulassung von Prüfungsgesellschaften
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
natürliche Personen, die zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in einem dieser Staaten berechtigt sind oder
Gesellschaften, die berechtigt sind, die Tätigkeit einer Abschlussprüfung in einem dieser Staaten auszuüben.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
die zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung erforderliche Berechtigung,
das Halten einer Mehrheit der Stimmrechte der Prüfungsgesellschaft von Gesellschaften oder von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
das Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Geschäftsführung und die Vertretung nach außen von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind. Hat die Prüfungsgesellschaft nur zwei Geschäftsführer oder zur Vertretung nach außen Befugte, so muss zumindest einer von ihnen in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sein und
die Absolvierung eines Eignungstests gemäß § 25 durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.die Absolvierung eines Eignungstests gemäß Paragraph 25, durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.
(3)Absatz 3,Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Absatz eins und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
(4)Absatz 4,Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(5)Absatz 5,Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
2. Abschnitt
Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten
Registrierung von Abschlussprüfern
§ 25b.Paragraph 25 b,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 23, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
(2)Absatz 2,Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 23 besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 BörseG erteilen.Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG erteilen.
(3)Absatz 3,Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
(4)Absatz 4,Der Abschlussprüfer hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit
den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,den internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB,
den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a, 271b UGB,den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den Paragraphen 271, 271 a, 271 b, UGB,
den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGBden Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, UGB
durchzuführen.
(5)Absatz 5,Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich und
der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
(6)Absatz 6,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(7)Absatz 7,Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den Paragraphen 2 bis 18 a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der Paragraphen 18 b bis 22 sowie der Strafbestimmung des Paragraph 27,
(8)Absatz 8,Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
Registrierung von Prüfungsgesellschaften
§ 25c.Paragraph 25 c,
(1)Absatz eins,Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 23, registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation der Prüfungsgesellschaft und des die Abschlussprüfung durchführenden Abschlussprüfers,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 24 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres unddie jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß Paragraph 24, oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und
der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
(3)Absatz 3,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(4)Absatz 4,Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den Paragraphen 2 bis 18 a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der Paragraphen 18 b bis 22 sowie der Strafbestimmung des Paragraph 27,
(5)Absatz 5,Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
§ 25d.Paragraph 25 d,
(1)Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde kann einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von
der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß §§ 2 bis 18b,der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß Paragraphen 2 bis 18 b,
der Zuständigkeit inländischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht gemäß den §§ 18c bis 20 undder Zuständigkeit inländischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht gemäß den Paragraphen 18 c bis 20 und
den Strafbestimmungen gemäß § 27den Strafbestimmungen gemäß Paragraph 27
ausnehmen.
(2)Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Abs. 1 ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Abs. 1 Z 1 bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.
(3)Absatz 3,Die Gleichwertigkeit wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach dem im Beschluss 2006/512/EG vom 22. Juli 2006 festgelegten Verfahren bewertet und festgestellt. Zuständige Stelle für die Bewertung der Gleichwertigkeit in Österreich ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im übertragenen Wirkungsbereich. Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch keine Feststellung vorgenommen hat, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gleichwertigkeit selbst zu beurteilen. Dabei kann sie die Bewertung eines anderen Mitgliedstaates ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann bei ihrer Bewertung die Bewertungen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Gleichwertigkeit mit Bescheid abzulehnen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der Qualitätskontrollbehörde die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Ablehnung der Gleichwertigkeit zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Qualitätskontrollbehörde hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beurteilung der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 mitzuteilen.Die Qualitätskontrollbehörde hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beurteilung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, mitzuteilen.
3. Abschnitt
Zusammenarbeit der zuständigen Stellen
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
§ 25e.Paragraph 25 e,
(1)Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wennDie Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Absatz eins, nicht entsprechen, wenn
wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz übermittelten Informationen dürfen nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.
(4)Absatz 4,Ersuchen sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.
(5)Absatz 5,Bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die anfragende oder angefragte Stelle dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.
(6)Absatz 6,Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mitzuteilen.
(7)Absatz 7,Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Recht der übermittelnden zuständigen Stelle zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
§ 25f.Paragraph 25 f,
(1)Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden von Drittstaaten. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen und Behörden auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wennDie Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Absatz eins, nicht entsprechen, wenn
wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Die Qualitätskontrollbehörde darf Informationen, Arbeitsunterlagen und andere Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Stelle bzw. Behörden eines Drittstaates im Einzelfall an diese nur dann übermitteln, wenn
sich diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat begeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen Konzernabschluss vorlegt,
die zuständige Stelle die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsicht, der externen Qualitätsprüfung und der Sonderuntersuchungen erfüllt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,
der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellten Gegenseitigkeit, soweit er zum Abschluss von Ressortabkommen ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundeskanzler zur Durchführung des Abs. 1 ein Ressortabkommen zur Zusammenarbeit der Qualitätskontrollbehörde mit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Drittstaates ein solches abgeschlossen hat undder Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellten Gegenseitigkeit, soweit er zum Abschluss von Ressortabkommen ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundeskanzler zur Durchführung des Absatz eins, ein Ressortabkommen zur Zusammenarbeit der Qualitätskontrollbehörde mit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Drittstaates ein solches abgeschlossen hat und
im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzkommission im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der RL 95/46/EG bewilligt wurde.im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzkommission im Einzelfall im Verfahren nach Paragraph 13, DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Artikel 26, Absatz 2, der RL 95/46/EG bewilligt wurde.
(4)Absatz 4,Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in § 25g Abs. 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in Paragraph 25 g, Absatz 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.
(5)Absatz 5,Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des Drittstaates mitzuteilen.
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 25f werden folgende Bezeichnungen und Überschriften sowie die folgenden §§ 26 bis 27b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 25 f, werden folgende Bezeichnungen und Überschriften sowie die folgenden Paragraphen 26 bis 27 b samt Überschriften eingefügt:
„3. Hauptstück
Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Finanzierung
Zahlstelle
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Zahlstelle für die Honorierung von Qualitätsprüfern ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung. Die Zahlstelle hat zur Verrechnung von Honoraren der Qualitätsprüfer ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.
(2)Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. § 7 Abs. 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. Paragraph 7, Absatz 2, innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Zahlstelle hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.
2. Abschnitt
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt Paragraph 19, Absatz 5, GenRevG 1997.
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oderentgegen Paragraph eins b, Absatz 4, keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oder
einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt odereinen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annimmt oder
dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oderdem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 7, verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz eins, verstößt oder
gegen § 24 Abs. 4 verstößt odergegen Paragraph 24, Absatz 4, verstößt oder
gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.als Qualitätsprüfer gegen Paragraph 6, verstößt.
(4)Absatz 4,Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.
Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörden auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.
Umsetzung von EU-Recht und Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 27b.Paragraph 27 b,
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen umgesetzt.“
37.Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift zu § 31 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 31, lautet:
„Inkrafttreten“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 31 Abs. 2 wird das Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird das Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks, die dem § 1 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 1 bis 1c samt Überschriften, die dem § 2 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 2a, die §§ 18a und 18b samt Überschriften, die nach § 18b eingefügte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 18c samt Überschrift, § 19 Abs. 1, 2, 5a und 8, § 20 Abs. 1, 2, 3a, 4, § 20 Abs. 6 Z 10, 16 und 18, § 20 Abs. 7 Z 1 bis 4, § 20 Abs. 9 bis 12, die §§ 20a und 20b samt Überschriften, § 21 Abs. 1, die dem § 23 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 23, die dem § 24 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 24, das 2. Hauptstück, Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, die dem § 26 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 26 samt Überschrift, die dem § 27 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 27 bis 27b samt Überschriften, die §§ 28 bis 30, § 31 samt Überschrift sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks, die dem Paragraph eins, vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die Paragraphen eins bis eins c samt Überschriften, die dem Paragraph 2, vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins a,, Paragraph 16, Absatz 2 a,, die Paragraphen 18 a und 18 b samt Überschriften, die nach Paragraph 18 b, eingefügte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, Paragraph 18 c, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz eins, 2, 5 a und 8, Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3 a, 4,, Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 10, 16 und 18, Paragraph 20, Absatz 7, Ziffer eins bis 4, Paragraph 20, Absatz 9 bis 12, die Paragraphen 20 a und 20 b samt Überschriften, Paragraph 21, Absatz eins,, die dem Paragraph 23, vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, Paragraph 23,, die dem Paragraph 24, vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, Paragraph 24,, das 2. Hauptstück, Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, die dem Paragraph 26, vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, Paragraph 26, samt Überschrift, die dem Paragraph 27, vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die Paragraphen 27 bis 27 b samt Überschriften, die Paragraphen 28 bis 30, Paragraph 31, samt Überschrift sowie Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 229d Übergangsbestimmungen 2006“ der Eintrag „§ 229e Übergangsbestimmungen Prüfungswesen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 Z 1 lit. a wird das Wort „einjährigen“ durch das Wort „dreimonatigen“ ersetzt.Im Paragraph 9, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „einjährigen“ durch das Wort „dreimonatigen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 7 lautet:Paragraph 15, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2008/30/EG, ABl. Nr. L 81 vom 11.6.2008 S. 53, gewährleistet ist.“Anrechnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), Amtsblatt Nummer L 157 vom 9.6.2006 Seite 87, in der Fassung der Richtlinie 2008/30/EG, Amtsblatt Nummer L 81 vom 11.6.2008 Seite 53, gewährleistet ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.“Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 10, der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 11 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.“Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Artikel 11, der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 29 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 29, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,
Verfassung von Abgabenerklärungen und
Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.
(3)Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Erstellung von Jahresabschlüssen,
Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Z 1 bis 6 angeführten Bereiche.“Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Bereiche.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 34 Abs. 5 und 6 lautet:Paragraph 34, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5)Absatz 5,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 3 zu umfassen.Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, zu umfassen.
(6)Absatz 6,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 2 zu umfassen.“Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu umfassen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 65 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Wirtschaftsprüfer ist
bei Personengesellschaften sowohl eine Aufteilung der Kapitalanteile als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
bei Kapitalgesellschaften sowohl eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluss von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 65 Abs. 3 lautet:Paragraph 65, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß § 96 berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.“Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß Paragraph 96, berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 65 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des § 68 gleichgestellt.“Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des Paragraph 68, gleichgestellt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 68 Abs. 1 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und
bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.“bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 68 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Sämtliche Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Berechtigungen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4, ruhen, wenn entweder die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, ein Viertel übersteigen. Über diese Rechtsfolge hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die betroffene Gesellschaft schriftlich und nachweislich zu informieren. Das Ruhen tritt mit Ablauf einer einmonatigen Frist nach erfolgter Zustellung der Information durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein.“Sämtliche Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Berechtigungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4, ruhen, wenn entweder die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, ein Viertel übersteigen. Über diese Rechtsfolge hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die betroffene Gesellschaft schriftlich und nachweislich zu informieren. Das Ruhen tritt mit Ablauf einer einmonatigen Frist nach erfolgter Zustellung der Information durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 88 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 88, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Honorare für Abschlussprüfungen und die Prüfungsverträge dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Das Honorar hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und dem voraussichtlichen Umfang der Abschlussprüfung zu stehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 91 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 91, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder“Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005 Seite 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder“
15.Novellierungsanordnung 15, § 96 lautet:Paragraph 96, lautet:
„§ 96.Paragraph 96,
Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift von in der Gesellschaft tätigen und nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind, enthalten. Der gemäß § 88 Abs. 7 für die Prüfung verantwortliche Berufsberechtigte hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.“ Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift von in der Gesellschaft tätigen und nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind, enthalten. Der gemäß Paragraph 88, Absatz 7, für die Prüfung verantwortliche Berufsberechtigte hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 120 Z 20 lautet:Paragraph 120, Ziffer 20, lautet:
trotz der Anzeige des Ruhens gemäß § 97 oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß § 68 Abs. 10 wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt oder“trotz der Anzeige des Ruhens gemäß Paragraph 97, oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß Paragraph 68, Absatz 10, wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt oder“
17.Novellierungsanordnung 17, § 146 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,“
18.Novellierungsanordnung 18, § 153 Abs. 7 entfällt.Paragraph 153, Absatz 7, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 173 Abs. 6 lautet:Paragraph 173, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto gemäß § 18 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zu führen. Die mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Kosten sind von den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zu tragen. Für die Berufsunfähigkeitspension und die Hinterbliebenenpension sind vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Die Höhe der Mindestleistungen ist in der Leistungsordnung festzusetzen. Im Falle von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen. Die Satzung kann die Gewährung der Mindestleistungen auch abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalls ganz oder teilweise ausschließen. Die Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.“Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto gemäß Paragraph 18, Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu führen. Die mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Kosten sind von den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zu tragen. Für die Berufsunfähigkeitspension und die Hinterbliebenenpension sind vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Die Höhe der Mindestleistungen ist in der Leistungsordnung festzusetzen. Im Falle von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen. Die Satzung kann die Gewährung der Mindestleistungen auch abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalls ganz oder teilweise ausschließen. Die Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 229d wird folgender § 229e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 229 d, wird folgender Paragraph 229 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen Prüfungswesen
§ 229e.Paragraph 229 e,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 sind auf Prüfungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3 und des Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, sind auf Prüfungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3 und des Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, zu Ende zu führen.
(3)Absatz 3,Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 Abs. 2 noch Abs. 3 oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 Abs. 5 noch Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens 1. März 2010 schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 oder § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 abzulegen.“Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 29, Absatz 2, noch Absatz 3, oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 34, Absatz 5, noch Absatz 6, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens 1. März 2010 schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3, oder Paragraph 34, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, abzulegen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 231 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 231, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 231 Abs. 1 bis 4 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Abschlussprüfungen gemäß Art. 2 Z 1 der Abschlussprüfungs-RL.“Paragraph 231, Absatz eins bis 4 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Abschlussprüfungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Abschlussprüfungs-RL.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 232 Abs. 7 Z 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.Im Paragraph 232, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 233 Abs. 1 lautet:Paragraph 233, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung folgender Richtlinien eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten:
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22,
der Abschlussprüfungs-RL und
der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.“der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 233 Abs. 3 lautet:Paragraph 233, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.“Die Behörden haben die gemäß Absatz eins und Absatz 2, mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.“
Fischer
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