BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 26. März 2010

Teil römisch zwei

96. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung

[CELEX-Nr.: 32009L0118, 32010L0001]

96. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, 14, 35, Absatz 4 und 6 sowie 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die Kennzeichnung HT ist diesbezüglich jedenfalls anzubringen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Ziffer 4, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Ziffer 6, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Ziffer 7, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.2009 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Ziffer 8, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Ziffer 9, Litera a, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.2009 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Ziffer 9, Litera b, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, wird nach der Ziffer 41, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 42 und 43 angefügt:

  1. Ziffer 42
    Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51);
  2. Ziffer 43
    die Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17).“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 17, Ziffer 7, und Ziffer 9, Litera a und b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2010, tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Paragraph 17, Ziffer 4, 6 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2010, tritt am 1. März 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Anhang 1 einschließlich der Anlagen 1 und 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Anhang 7 lautet: (siehe Anlagen)

Berlakovich