BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 19. März 2010

Teil römisch zwei

92. Verordnung:

Änderung der Zulassungsstellenverordnung (4. Novelle zur ZustV)

92. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (4. Novelle zur ZustV)

Aufgrund des Paragraph 40, Absatz 2 a,, Paragraph 40 a, Absatz 2 und des Paragraph 41, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, lautet:

  1. 5 Punkt eins
    Natürlichen Personen
    Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer
    Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
    1. Sub-Litera, a, a
      Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
    2. Sub-Litera, b, b
      Auszug aus dem Firmenbuch.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera a, wird der Ausdruck „Nachweis für die Zulassung,“ im Klammersatz gestrichen.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera b, lautet der erste Satz:

  1. Litera b
    Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, KFG 1967
    Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz eins, entfallen der zweite, sowie dritte Satz und werden durch folgenden ersetzt:

„Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen.“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles römisch eins oder römisch zwei der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 3,).“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 14, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2010,, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 4 lautet die Kennziffer 62:

  1. Ziffer 62
    zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt“

Bures