BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. März 2010

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

90. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 245 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ………………………………………...               345

              Kärnten: …………………………………………….               295

              Niederösterreich: …………………………………...              1 660

              Oberösterreich: ……………………………………..               955

              Salzburg: …………………………………………....               110

              Steiermark: ……………………………………….....              1 295

              Tirol: ………………………………………………..               270

              Vorarlberg: …………………………………………               65

              Wien: ………………………………………………..               250

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten und der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2009, bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  2. Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 30. November 2010 außer Kraft.

Hundstorfer