9. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Fahrtenbuchverordnung geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, wie folgt geändert:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, wird die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 5 wird der Ausdruck „ein Jahr“ durch den Ausdruck „24 Monate“ geändert.Im Paragraph 4, Absatz 5, wird der Ausdruck „ein Jahr“ durch den Ausdruck „24 Monate“ geändert.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß § 5 Abs. 2 der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010.“von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Soweit nicht eine Ausnahme nach Abs. 1 oder 2 vorliegt, ist im Nahverkehr das Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis zu führen. Ein geeigneter Nachweis liegt vor, wenn er Angaben über Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der Lenkpausen und Ruhepausen enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend vorzunehmen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die vorgesehenen Nachweise dem für die Betriebsstätte zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Verwendung der Nachweise ist zulässig, wenn das Arbeitsinspektorat nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwendung erhebt. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei Einwendungen des Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid beantragen.“Soweit nicht eine Ausnahme nach Absatz eins, oder 2 vorliegt, ist im Nahverkehr das Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis zu führen. Ein geeigneter Nachweis liegt vor, wenn er Angaben über Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der Lenkpausen und Ruhepausen enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend vorzunehmen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die vorgesehenen Nachweise dem für die Betriebsstätte zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Verwendung der Nachweise ist zulässig, wenn das Arbeitsinspektorat nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwendung erhebt. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei Einwendungen des Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid beantragen.“
Hundstorfer