BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. März 2010

Teil römisch zwei

89. Verordnung:

Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

89. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 990 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

              Burgenland: …………………………………….....              1 500

              Kärnten: …………………………………………...               50

              Niederösterreich: …………………………….........              2 055

              Oberösterreich: ……………...…………………….               335

              Salzburg:…………………………………………...               10

              Steiermark: ………………………………………..              2 730

              Tirol: ………………………………………………               150

              Vorarlberg: …………………………………...…...               40

              Wien: …………………………………………...…               120

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2010 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2010 außer Kraft.

Hundstorfer