BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 10. März 2010

Teil römisch zwei

78. Verordnung:

Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

78. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund

1. der Paragraphen 3, Absatz 6, 5, Absatz 3, sowie 7 Absatz 2, bis 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,,

2. der Paragraphen 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 69, Absatz 2 und 91 Absatz 4, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,, und

3. der Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,

wird verordnet:

Die Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. römisch zwei Nr. 288, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums eine Bestätigung über die Gesamtnote auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Ziffer 13, des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,, sowie gemäß Ziffer 12, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2008,, ist zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden und
    2. Ziffer 2
      der gemäß Ziffer eins, errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Beitragsstatus (Paragraphen 91, und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 5, und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 5, Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, lfd. Nr. 25 und 26 lauten:

25

Studienbeitragsstatus

codiert (Paragraph 5,)

26

Mobilitätsprogramm

codiert (Paragraph 5,); 3.4

Novellierungsanordnung 6, Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 4, lautet:

  1. 3 Punkt 4
    Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen. Die Meldung der Teilnahme an einem internationalen Mobilitätsprogramm, die keinen Erlass des Studienbeitrages zur Folge hat, für mehr als ein Semester ist ab einer Mindestdauer von fünf Monaten zulässig.“

Novellierungsanordnung 7, Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 5, lautet:

  1. 3 Punkt 5
    Zu verwenden sind die Codes
  2. 0
    vorgeschrieben
  3. Ziffer eins
    Betrag nicht ordnungsgemäß
  4. Ziffer 2
    zu spät bezahlt
  5. Ziffer 7
    bezahlt „so gut wie“
  6. Ziffer 8
    bezahlt an andere Universität
  7. Ziffer 9
    ordnungsgemäß bezahlt“

Karl