74. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut (Saatgut-Beiz-Verordnung)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 4, 14 und 15 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 4, 14 und 15 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird verordnet:
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist es, Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, die von Saatgut ausgehen, welches mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, zu minimieren, sodass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt bei gleichzeitig ausreichender Verfügbarkeit von behandeltem Saatgut gewährleistet ist.
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Saatgut der Arten
Ölkürbis und Schalenloser Kürbis (Cucurbita pepo L.)
anzuwenden, sofern dem Saatgut ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das zumindest einen insektiziden Wirkstoff enthält.
(2)Absatz 2,Es gelten die Begriffsbestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009.Es gelten die Begriffsbestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,.
Verkehrsfähigkeit
§ 3.Paragraph 3,
Das in § 2 angeführte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes, darauf basierender Verordnungen und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 des Saatgutgesetzes 1997 entspricht. Das in Paragraph 2, angeführte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes, darauf basierender Verordnungen und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, des Saatgutgesetzes 1997 entspricht.
Grenzwerte für den Abrieb und weitere Auflagen für Maissaatgut
§ 4.Paragraph 4,
Saatgut von Mais darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb des untersuchten Saatgutes gemessen an den in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten Testverfahren die im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Abrieb sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt. Auflagen und Bedingungen, die sich aus der vorgesehenen Kennzeichnung des für die Behandlung verwendeten Pflanzenschutzmittels ergeben, sind einzuhalten. Saatgut von Mais darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb des untersuchten Saatgutes gemessen an den in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten Testverfahren die im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Abrieb sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt. Auflagen und Bedingungen, die sich aus der vorgesehenen Kennzeichnung des für die Behandlung verwendeten Pflanzenschutzmittels ergeben, sind einzuhalten.
Kennzeichnung
§ 5.Paragraph 5,
Saatgut ist zusätzlich zu den auf Grund des Saatgutgesetzes 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit folgenden Angaben in deutscher Sprache zu kennzeichnen:
Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde,
Bezeichnung(en) des Wirkstoffes/der Wirkstoffe in dem betreffenden Produkt,
Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und
in der Zulassung für das Produkt vorgesehene Maßnahmen zur Risikominderung.
Gute Beizpraxis
§ 6.Paragraph 6,
Jeder Antragsteller auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut im Sinne des § 2 hat die Einhaltung der „guten Beizpraxis“ schriftlich zu bestätigen. Unter „guter Beizpraxis“ sind alle vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen zu verstehen, um Abrieb von Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, das zumindest einen insektiziden Wirkstoff enthält, zu vermeiden, wobei die gute Praxis für Saatgutaufbereitung und Saatgutbehandlung/-beizung zur Vermeidung von solchem Abrieb in allen Produktionsschritten in der Verantwortung des Saatgutaufbereiters und Saatgutbehandlers/-beizers umzusetzen ist. Jeder Antragsteller auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut im Sinne des Paragraph 2, hat die Einhaltung der „guten Beizpraxis“ schriftlich zu bestätigen. Unter „guter Beizpraxis“ sind alle vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen zu verstehen, um Abrieb von Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, das zumindest einen insektiziden Wirkstoff enthält, zu vermeiden, wobei die gute Praxis für Saatgutaufbereitung und Saatgutbehandlung/-beizung zur Vermeidung von solchem Abrieb in allen Produktionsschritten in der Verantwortung des Saatgutaufbereiters und Saatgutbehandlers/-beizers umzusetzen ist.
Berlakovich