BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 4. März 2010

Teil römisch zwei

72. Verordnung:

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 – BVA-GebV 2010

72. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes (Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 – BVA-GebV 2010)

Auf Grund des Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, wird verordnet:

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

208 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich

623 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich

311 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

415 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

311 €

Geistige Dienstleistungen

363 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

623 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

363 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

2 594 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

830 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge

5 188 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 660 €

Reduzierte Gebührensätze

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.
  2. Absatz 2,Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
  3. Absatz 3,Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Faymann   Pröll   Spindelegger   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Stöger   Fekter   Bandion-Ortner   Berlakovich   Darabos   Schmied   Bures   Mitterlehner   Karl