BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 1. März 2010

Teil römisch zwei

70. Verordnung:

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV)

70. Verordnung des Bundeskanzlers zur Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 5, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, Basisinformationen (Paragraph 2, Ziffer eins,), Fachinformationen (Paragraph 2, Ziffer 2,), und Änderungsinformationen (Paragraph 2, Ziffer 3,) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen: Möglichst verständliche und aktuelle Aufbereitungen von Informationen aus ausgewählten Rechtsvorschriften, Entwürfen zu Rechtsvorschriften oder deren Erläuterungen, die Bürgerinnen bzw. Bürger zur Unterstützung bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen oder der Information über vorgeschlagene Änderungen im Bürgerserviceportal zur Verfügung gestellt werden.

  1. Ziffer eins
    Basisinformationen geben allgemeine Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
  2. Ziffer 2
    Fachinformationen geben weiterführende Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
  3. Ziffer 3
    Änderungsinformationen geben einen Überblick über Inhalte der nach Einschätzung der Bundesministerinnen und Bundesminister für Bürgerinnen bzw. Bürger besonders relevanten veröffentlichten Gesetzesvorschläge und Verordnungen.

2. Abschnitt

Informationsaufbereitung und –übermittlung

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
    1. Ziffer eins
      nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung und
    2. Ziffer 2
      nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie
    3. Ziffer 3
      mit Kundmachung einer Verordnung

    Sub-Litera, i, m Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.

  2. Absatz 2,Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage im Bürgerserviceportal zur Verfügung stellen, sofern diese nicht bereits von der gemeinsamen Redaktion aufbereitet wurden. Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken sind von der gemeinsamen Redaktion unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.

Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen

Paragraph 4,

Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.

Informationsstruktur

Paragraph 5,

Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben die von der gemeinsamen Redaktion zur Verfügung gestellten Informationsstrukturen und Vorlagen für Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu verwenden.

Technische Umsetzung

Paragraph 6,

Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Bürgerserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.

Gemeinsame Redaktion

Paragraph 7,

Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.

Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion (Redaktionsprozess)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den Paragraphen 3 und 4 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und internationaler Standards über den barrierefreien Zugang für behinderte Menschen genügen.
  2. Absatz 2,Hat die gemeinsame Redaktion Änderungsvorschläge gemäß Absatz eins, erstellt, so hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen
    1. Ziffer eins
      die gemeinsame Redaktion zu informieren, dass die Version mit den Änderungsvorschlägen der gemeinsamen Redaktion zu veröffentlichen ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine endgültige Version der Informationen zu erstellen, die zu veröffentlichen ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine neue Version der Informationen zu erstellen, die von der gemeinsamen Redaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nochmals einer Qualitätssicherung zu unterziehen ist.
  3. Absatz 3,Hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen die Änderungsvorschläge der gemeinsamen Redaktion unwidersprochen gelassen, so kann die Version mit den Änderungsvorschlägen oder die Information in jener Version, wie sie zuvor von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bereitgestellt wurde, von der gemeinsamen Redaktion veröffentlicht werden.
  4. Absatz 4,Die gemeinsame Redaktion hat im Bürgerserviceportal erkenntlich zu machen, welche jeweils zuständige Bundesministerin bzw. welcher jeweils zuständige Bundesminister die im Bürgerseviceportal veröffentlichten Informationen bereitgestellt hat.

Zusammenwirken mit anderen Portalen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben auf Synergien zwischen Bürgerserviceportal und Unternehmensserviceportal hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Soweit Informationen im Bürgerserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.

3. Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2010 in Kraft.

Faymann