Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 25. Februar 2010 |
Teil römisch zwei |
67. Verordnung: | Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger und Kosten nachträglicher Anpassungen sowie Investitionen technischer Natur nach Paragraph 38, Absatz 3, und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz |
Auf Grund des Paragraph 38, Absatz 3, und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird verordnet:
Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wird der erforderliche, einmalige und nachgewiesene Aufwand für die nachträglichen Anpassungen auf Grund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007, durchgeführten Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, ersetzt. Dieser Betrag wird mit EUR 101.448,05, fällig im Dezember 2009, festgesetzt.
Die Verordnung tritt rückwirkend mit 21. Dezember 2009 in Kraft.
Mitterlehner