BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 25. Februar 2010

Teil römisch zwei

66. Verordnung:

Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

66. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 2, 11, 22, 24 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird verordnet:

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 201, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
    2. Ziffer 2
      Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
    3. Ziffer 3
      der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
    4. Ziffer 4
      der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß Paragraph 3, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind.
    Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Nach Ablauf der in Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres nachgewiesen werden kann.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und 5 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

Berlakovich