55. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungsverordnung 2010)
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Personenkreis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Ressortmitarbeiter und -mitarbeiterinnen der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(3)Absatz 3,Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 2.Paragraph 2,
Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.
Ausbildungsabschnitte
§ 3.Paragraph 3,
Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:
Fachspezifische Ausbildung
Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.
Ausbildungsformen
§ 4.Paragraph 4,
Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Seminare, Praktika, Projektarbeiten, E-Learning oder Selbststudium zu gestalten.
Grundausbildungs- und Prüfungsplan
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist von der Dienstbehörde ein persönlicher Grundausbildungs- und Prüfungsplan zu erstellen. Dieser enthält
den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
jene Fachbereiche gemäß § 10 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.jene Fachbereiche gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.
(2)Absatz 2,Durch die Kenntnisnahme des Ausbildungs- und Prüfungsplans durch die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.
(3)Absatz 3,Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.
Dauer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:
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Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
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Ausbildungstage
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A 1, v1
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50
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A 2, v2
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45
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A 3, v3
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40
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A 4, A 5, v4
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30
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(2)Absatz 2,Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist in der Anlage geregelt.
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 7.Paragraph 7,
Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
3. Abschnitt
Ausbildungsabschnitte
1. Basiseinführung
§ 8.Paragraph 8,
Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.
2. Allgemeine Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Ausbildung umfasst die Ausbildung in folgenden Themenbereichen:
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation; rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,
Verfahrensrecht, Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes und der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre,
Ressortpolitische Grundlagen,
(3)Absatz 3,In den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.In den im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.
3. Fachspezifische Ausbildung
Fachbereiche
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 und v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen, die ihrem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:Die gemäß Paragraph 5, im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:
Wirtschaftsangelegenheiten,
Automationsunterstützte Datenverarbeitung,
Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (MVB) der Sozialversicherung,
Leistungsrecht der Pensionsversicherung,
Organisation, Verfahren und Vollziehung der Sozialversicherung,
Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Sozialversicherung,
Europäisches und Internationales Sozialrecht,
Zivilrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich seiner Durchsetzung,
Verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich Produktsicherheit,
Europäisches und internationales Konsumentenrecht,
Berufliche Integration und Gleichbehandlung behinderter Menschen im Arbeitsleben,
Pflegevorsorge und Sozialentschädigung,
Soziale Integration und Teilhabe (BGStG), Bundesbehindertengesetz, Behindertenhilfe der Länder, Sozialhilfe und Mindestsicherung,
Sozialpolitische Grundfragen,
Europäische und Internationale Sozialpolitik,
Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarktorganisation, Arbeitsmarktdienstleistungen und Arbeitsmarktförderung in Österreich,
Normen der Arbeitsmarktpolitik und hoheitliche Aufgaben,
EU-Förderinstrumentarium (inkl. Strukturfonds),
Österreichisches Arbeitsrecht,
Europäisches und internationales Arbeitsrecht,
Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,
Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,
Büroordnung/Kanzleiordnung.
(3)Absatz 3,Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 Z 24 – 26 zu absolvieren.Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 24, – 26 zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Die Fachbereiche gemäß Abs. 2 Z 27 und 28 kommen nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht.Die Fachbereiche gemäß Absatz 2, Ziffer 27 und 28 kommen nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht.
(5)Absatz 5,Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 27 kann nur als Nebenfach und nicht als Hauptfach absolviert werden.Der Fachbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 27, kann nur als Nebenfach und nicht als Hauptfach absolviert werden.
(6)Absatz 6,Der Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
Praktische Ausbildung
§ 11.Paragraph 11,
In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden alle wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den gemäß § 10 festgelegten Fachbereichen zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, Praktika und E-Learning-Methoden erfolgen. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden alle wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den gemäß Paragraph 10, festgelegten Fachbereichen zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, Praktika und E-Learning-Methoden erfolgen.
Spezielle Ausbildung
§ 12.Paragraph 12,
Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse. Die spezielle Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, im betreuten Selbststudium und als Projektarbeit erfolgen.
Anrechnung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf die Grundausbildung können gemäß § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden.Auf die Grundausbildung können gemäß Paragraph 30, BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden.
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 bis Z 8 einschließlich der gemäß § 14 vorgesehenen Prüfungen.Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 8, einschließlich der gemäß Paragraph 14, vorgesehenen Prüfungen.
4. Abschnitt
Dienstprüfung
Prüfungsordnung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern und Einzelprüferinnen abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind in den gemäß § 10 festgelegten Fachbereichen abzulegen.Die Teilprüfungen sind in den gemäß Paragraph 10, festgelegten Fachbereichen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich (Hauptfach) auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend sind von Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen schriftliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Teilprüfungen erfolgen
im Rahmen von Seminaren der speziellen Ausbildung oder
in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder
in Form einer Projektarbeit. Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt in diesem Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.in Form einer Projektarbeit. Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt in diesem Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3,
(5)Absatz 5,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(6)Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(7)Absatz 7,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem die in den gemäß § 10 gewählten Fachbereichen abgelegten Prüfungen anzuführen sind. Anrechnungen von Prüfungen gemäß § 13 sind zu vermerken.Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem die in den gemäß Paragraph 10, gewählten Fachbereichen abgelegten Prüfungen anzuführen sind. Anrechnungen von Prüfungen gemäß Paragraph 13, sind zu vermerken.
Prüfungskommission
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Einzelprüfer und Einzelprüferinnen sind Mitglieder einer gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren einzurichtenden Prüfungskommission.Die Einzelprüfer und Einzelprüferinnen sind Mitglieder einer gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren einzurichtenden Prüfungskommission.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner und Ausbildnerinnen tätig sind, bestellt werden.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Erfolgreich abgelegte Grundausbildungen nach den bisherigen Verordnungen gelten als Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(2)Absatz 2,Bedienstete der Arbeitsinspektion, die ihre Grundausbildung vor dem 1. März 2010 begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten, BGBl. II Nr. 32/2004 bis 28. Februar 2014 abschließen.Bedienstete der Arbeitsinspektion, die ihre Grundausbildung vor dem 1. März 2010 begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004, bis 28. Februar 2014 abschließen.
(3)Absatz 3,Alle vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 31/2004 oder nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten, BGBl. II Nr. 32/2004 absolvierten Prüfungen, Ausbildungen oder Ausbildungsteile werden zur Gänze auf eine nach der gegenständlichen Verordnung zu absolvierende Grundausbildung angerechnet.Alle vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2004, oder nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004, absolvierten Prüfungen, Ausbildungen oder Ausbildungsteile werden zur Gänze auf eine nach der gegenständlichen Verordnung zu absolvierende Grundausbildung angerechnet.
Schlussbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 31/2004 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2004, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten, BGBl. II Nr. 32/2004 tritt, sofern sich aus § 16 Abs. 2 nicht Anderes ergibt, mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004, tritt, sofern sich aus Paragraph 16, Absatz 2, nicht Anderes ergibt, mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.
Hundstorfer