Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2010 |
Teil II |
484. Verordnung: | Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen |
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 6/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3/2009, und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 66/2010, wird verordnet:
Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Mitterlehner