480. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV geändert wird
Auf Grund der §§ 3, 4, 8, 9, 10, 10a, 14 und 25 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 8, 9, 10, 10 a, 14 und 25 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden, wennLiegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Absatz eins, abgesehen werden, wenn
das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und
eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffern 3 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „5“.In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffern 3 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „5“.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 3 lautet: „Erforderliche Unterlagen“.Die Überschrift des Paragraph 3, lautet: „Erforderliche Unterlagen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Wort „beizubringen“ durch das Wort „notwendig“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird im zweiten Satz das Wort „beizubringen“ durch das Wort „notwendig“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vom Passwerber bei der Beantragung vorgelegte“.In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „vom Passwerber bei der Beantragung vorgelegte“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 1 Abs. 1a und 2 Abs. 1, die Überschrift des § 3 sowie die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz eins a und 2 Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 3, sowie die Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Fekter