BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. Dezember 2010

Teil römisch zwei

480. Verordnung:

Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV

480. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 8, 9, 10, 10 a, 14 und 25 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Absatz eins, abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und
    2. Ziffer 2
      eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffern 3 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „5“.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet: „Erforderliche Unterlagen“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird im zweiten Satz das Wort „beizubringen“ durch das Wort „notwendig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „vom Passwerber bei der Beantragung vorgelegte“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen eins, Absatz eins a und 2 Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 3, sowie die Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Fekter