479. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2a und 2b, des § 8, des § 11 und des § 12 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und die Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2 a und 2 b, des Paragraph 8,, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, des Bangseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, und die Novelle des Bundesministeriengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:
Die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 305/2007, wird geändert wie folgt:Die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2007,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 5 lautet:Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:
Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war, wobei diese Untersuchungen im Abstand von vier bis sechs Wochen durchzuführen sind. Diese Untersuchungen dürfen jedoch nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 10 lautet:Paragraph 2, Ziffer 10, lautet:
Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe
aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder
aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung vorhanden sind, sowie
von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:In Paragraph 4, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit kann mit der Untersuchung von bestimmten Proben aus bestimmten Regionen auch andere für Brucellose-Untersuchungen akkreditierte veterinärmedizinische Untersuchungsstellen in Österreich beauftragen, wenn
solche Untersuchungen nicht gemäß § 5 dem Nationalen Referenzlabor für Brucellose vorbehalten sind,solche Untersuchungen nicht gemäß Paragraph 5, dem Nationalen Referenzlabor für Brucellose vorbehalten sind,
durch eine solche Beauftragung keine zusätzlichen Kosten erwachsen,
eine funktionsfähige Schnittstelle zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in das amtliche Veterinärinformationssystem (VIS) eingerichtet ist,
durch Teilnahme an Ringversuchen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, unddurch Teilnahme an Ringversuchen im Sinne des Absatz 2, sichergestellt ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, und
durch eine solche Beauftragung die Abwicklung der Untersuchungen rascher und effizienter erfolgen kann.
Die Beauftragung der Untersuchungsstelle erfolgt durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ und wird mit Veröffentlichung dieser Kundmachung wirksam. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch.
(5)Absatz 5,Vom Bundesminister für Gesundheit wird eine Beauftragung gemäß Abs. 4 widerrufen, wenn sich ergibt, dass nicht mehr alle Voraussetzungen gemäß Abs. 4 gegeben sind oder nicht alle Bestimmungen der Beauftragung eingehalten werden. Das Datum des Widerrufs der Beauftragung wird vom Bundesminister für Gesundheit - sofern die Sicherung der ordnungsgemäßen Untersuchung dem nicht entgegensteht - mindestens sechs Monate im Voraus in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.“Vom Bundesminister für Gesundheit wird eine Beauftragung gemäß Absatz 4, widerrufen, wenn sich ergibt, dass nicht mehr alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4, gegeben sind oder nicht alle Bestimmungen der Beauftragung eingehalten werden. Das Datum des Widerrufs der Beauftragung wird vom Bundesminister für Gesundheit - sofern die Sicherung der ordnungsgemäßen Untersuchung dem nicht entgegensteht - mindestens sechs Monate im Voraus in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„positiv“ wenn auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose zu schließen ist oder wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose bei drei Untersuchungen, ausgenommen im Falle des § 7 Abs. 4, nicht sicher ausgeschlossen werden kann,“„positiv“ wenn auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose zu schließen ist oder wenn eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Brucellose bei drei Untersuchungen, ausgenommen im Falle des Paragraph 7, Absatz 4,, nicht sicher ausgeschlossen werden kann,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Die entnommenen Milchproben sind unverzüglich an die für die Milchuntersuchung vorgesehene Untersuchungsstelle weiterzuleiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht sicher negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von Brucellose zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes sowie das Auftreten von Aborten zu berücksichtigen sind. Anschließend ist wie folgt vorzugehen:
Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucelloseerkrankung vorhanden sind, sind unverzüglich von allen Rindern ab zwei Jahren Blutproben zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Brucellose zu untersuchen (Abklärungsuntersuchung). Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass
der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung jedenfalls für den Tierverkehr gesperrt ist und
Milch von Tieren solcher Bestände bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt.
Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (§ 4 des Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005) zuzustellen.Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (Paragraph 4, des Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,) zuzustellen.
Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass das Vorliegen einer Brucelloseerkrankung nicht auszuschließen ist, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab sechs Monaten zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Brucellose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als brucelloseverdächtig. Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass
der Bestand gemäß den einschlägigen Bestimmungen gesperrt ist und
Milch von Tieren des Bestandes nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Milch von Kühen stammt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen von Brucellose zeigen, sofern die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt.
Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes zuzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen in Abs. 3 Z 1 bis 5 ist auf Antrag des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern, bei denen nicht sicher negative Laborergebnisse aufgetreten sind, folgende Vorgangsweise zu wählen:Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 3, Ziffer eins bis 5 ist auf Antrag des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern, bei denen nicht sicher negative Laborergebnisse aufgetreten sind, folgende Vorgangsweise zu wählen:
Der Bestand ist für den Tierverkehr zu sperren.
Die Milch des betreffenden Tieres ist entweder:
seuchensicher zu entsorgen oder
nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes zu verwenden.
Milch von anderen Tieren solcher Bestände darf bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes zuzustellen.
Das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten.
Nach dem Abkalben sind vom Amtstierarzt so rasch wie möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf Brucellose an das Referenzlabor für Brucellose zu senden und dort jedenfalls auf Brucellose zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem O.I.E. vorgesehen sind, zulässig.
Im Verwerfensfall hat der Tierhalter jedenfalls die Vorkehrungen gemäß § 11 Abs. 6 des Bangseuchengesetzes zu treffen.Im Verwerfensfall hat der Tierhalter jedenfalls die Vorkehrungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, des Bangseuchengesetzes zu treffen.
In der Folge sind im Verwerfensfall alle Rinder des Bestandes ab sechs Monate, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahre frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch zu untersuchen.
Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als bangfrei.
Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung des Tierhalters gemäß § 7 Abs. 3 vorzugehen; stimmt der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung des Tierhalters gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorzugehen; stimmt der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:
Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucelloseerkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als bangfrei.
Das nicht-negativ reagierende Tier ist mittels Bescheid für den Tierverkehr zu sperren. Diese Sperre ist entsprechend in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 des Tierseuchengesetzes (VIS) einzutragen.Das nicht-negativ reagierende Tier ist mittels Bescheid für den Tierverkehr zu sperren. Diese Sperre ist entsprechend in das elektronische Veterinärregister gemäß Paragraph 8, des Tierseuchengesetzes (VIS) einzutragen.
Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß lit. b gehalten wird, erneut nicht sicher negative Laborergebnisse für Brucellose auf, ist gemäß § 7 Abs. 2 vorzugehen.Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß Litera b, gehalten wird, erneut nicht sicher negative Laborergebnisse für Brucellose auf, ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, vorzugehen.
Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für Brucellose, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß lit. b für Brucellose negativ sind, gilt der Bestand als bangfrei.“Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für Brucellose, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß Litera b, für Brucellose negativ sind, gilt der Bestand als bangfrei.“
Stöger