BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 27. Dezember 2010

Teil römisch zwei

475. Verordnung:

ÖSTA – Flexibilisierungsverordnung 2011 - 2012

475. Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Staatsarchiv (ÖSTA – Flexibilisierungsverordnung 2011 - 2012)

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b BHG zur Anwendung gelangt, ist das Österreichische Staatsarchiv.

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2011 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel des Österreichischen Staatsarchivs ist es, ein modernes Dienstleistungsunternehmen im kulturellen Sektor der öffentlichen Verwaltung zu sein. Im Sinne des „New Public Management“ soll die wirtschaftliche Leistungskraft des Österreichischen Staatsarchivs verbessert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das Österreichische Staatsarchiv auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen in der Lage ist, die ihm zugewiesenen wissenschaftlichen, kulturellen und administrativen Aufgaben angemessen zu erfüllen.

Paragraph 4,

Zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat das Österreichische Staatsarchiv das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

Paragraph 5,

Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf das Österreichische Staatsarchiv innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
    für die Organisationseinheit zuzuführen.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundeskanzler mit dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 v.H. dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 10,

Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, BHG für den Zeitraum nach Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzlers als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

Paragraph 12,

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Personalvertretung des Österreichischen Staatsarchivs beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

Paragraph 13,

Der Beirat hat insbesondere

  1. Ziffer eins
    am Budget- und Personalcontrolling für das Österreichische Staatsarchiv gemäß Paragraph 15 a, BHG beratend mitzuwirken;
  2. Ziffer 2
    die Berichte gemäß Paragraph 14, zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundeskanzler und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu übermitteln;
  3. Ziffer 3
    soweit erforderlich Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundeskanzler sowie dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs vorzulegen;
  4. Ziffer 4
    zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten des Österreichischen Staatsarchivs

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 9, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist er gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG zu bedecken.

Paragraph 16,

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2009,, ÖSTA – Flexibilisierungsverordnung 2009, außer Kraft.

Faymann