473. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung geändert wird
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung, BGBl. II Nr. 205/2008, geändert mit BGBl. II Nr. 189/2009, wird wie folgt geändert:Die Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2008,, geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG.“In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
(3)Absatz 3,In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG; die Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen dürfen jeweils 56 Millionen Euro in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.“In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Absatz eins, auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß Paragraph 37 d, AMSG; die Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen dürfen jeweils 56 Millionen Euro in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2010 tritt mit 1. Jänner 2011in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011in Kraft.“
Pröll