BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 27. Dezember 2010

Teil römisch zwei

472. Verordnung:

Vorläufige Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Jahr 2011

472. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vorläufigen Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Jahr 2011

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die hier geregelten Schlüssel sind bis zur Kundmachung der endgültigen Schlüssel bei den im Jahr 2011 fälligen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben anzuwenden. Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln erfolgt bei der Zwischenabrechnung über die Ertragsanteile für das Jahr 2011.

Zu Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008

Paragraph 2,

Die Erträge der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel:

67,413

20,702

11,885

Zu Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, FAG 2008

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
 

Länder

Gemeinden

nach der Volkszahl

77,017%

17,249 %

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

-

58,505 %

nach Fixschlüsseln

22,983%

24,246 %

Bei den Ertragsanteilen der Länder werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.

  1. Absatz 2,Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:
 

Länder

Gemeinden

Burgenland

2,572 %

2,505 %

Kärnten

6,897 %

8,496 %

Niederösterreich

14,451 %

15,185 %

Oberösterreich

13,692 %

14,587 %

Salzburg

6,429 %

9,426 %

Steiermark

12,884 %

13,086 %

Tirol

7,982 %

14,512 %

Vorarlberg

3,717 %

4,811 %

Wien

31,376 %

17,392 %

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

3,250 %

1,255 %

Kärnten

6,881 %

5,292 %

Niederösterreich

17,898 %

13,537 %

Oberösterreich

15,829 %

16,497 %

Salzburg

6,976 %

8,252 %

Steiermark

13,744 %

9,328 %

Tirol

8,813 %

8,939 %

Vorarlberg

4,923 %

5,983 %

Wien

21,686 %

30,917 %

  1. Absatz 3,Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2013 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

Zu Paragraph 9, Absatz 10 und 11 FAG 2008

Paragraph 4,

Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit                                          1 46/75,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit                                          1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und
bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit                            2
und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit              2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 8/15, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

Zu Paragraph 11, Absatz 6, FAG 2008

Paragraph 5,

Die Gemeinden erhalten je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

10.001–18.000

20.001–45.000

über 50.000

Burgenland

-

34,68

-

Kärnten

22,77

27,32

31,87

Niederösterreich

27,32

32,78

38,25

Oberösterreich

26,90

32,27

37,65

Salzburg

26,26

-

36,76

Steiermark

25,11

30,13

35,15

Tirol

29,86

-

41,80

Vorarlberg

24,92

29,91

-

Die Anteile der weiteren Gemeinden betragen jährlich je Einwohner in Euro:

Ebreichsdorf

7,04

Gänserndorf

20,85

Gerasdorf bei Wien

19,53

Altmünster

6,1

Laakirchen

4,14

Hallein

30,26

Seekirchen am Wallersee

9,99

Zell am See

9,11

Köflach

24,03

Voitsberg

13,68

Imst

3,62

Pröll