Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 27. Dezember 2010 |
Teil römisch zwei |
471. Verordnung: | Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011) |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:
Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu unterbleiben. Dies gilt jedoch nicht bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sowie beim Wechsel zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, oder zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder umgekehrt.
Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, zu berechnen.
Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, zu berechnen.
Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt Paragraph 6, sinngemäß.
Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Pröll