47. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten geändert wird
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:Auf Grund des Paragraph 17 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2000, BGBl. II Nr. 202, über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2000, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 202, über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Universitäten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,89 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,89 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2)Absatz 2,Die Journaldienstzulage für Zeiten eines Journaldienstes an Sonn- und Feiertagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit
für jede der ersten bis achten Journaldienststunde………………….0,89 vH,
für jede ab der neunten Journaldienststunde………………………..1,07 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3)Absatz 3,Von diesen Hundertsätzen gelten 22,5 vH als Überstundenzuschlag.
(4)Absatz 4,Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt § 2. Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.“Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt Paragraph 2, Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:
„§ 5.Paragraph 5,
Der Titel und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“ Der Titel und Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Karl