BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 9. Februar 2010

Teil römisch zwei

47. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten

47. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2000, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 202, über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Universitäten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,89 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  2. Absatz 2,Die Journaldienstzulage für Zeiten eines Journaldienstes an Sonn- und Feiertagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit
    1. Ziffer eins
      für jede der ersten bis achten Journaldienststunde………………….0,89 vH,
    2. Ziffer 2
      für jede ab der neunten Journaldienststunde………………………..1,07 vH
    des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  3. Absatz 3,Von diesen Hundertsätzen gelten 22,5 vH als Überstundenzuschlag.
  4. Absatz 4,Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt Paragraph 2, Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:

Paragraph 5,

Der Titel und Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Karl