464. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheitstelematikverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 6 des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 103/2010, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz eins, 7, Absatz 5 und 9 Absatz 6, des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2010,, wird verordnet:
Die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, wird wie folgt geändert:Die Gesundheitstelematikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 4 entfallen die Ausdrücke „ , Familie und Jugend“.In Paragraph 2, Absatz 4, entfallen die Ausdrücke „ , Familie und Jugend“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„(1)Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter haben alle Maßnahmen, mit denen die Anforderungen gemäß § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 4 Abs. 2 erfüllt werden, zu dokumentieren.Gesundheitsdiensteanbieter haben alle Maßnahmen, mit denen die Anforderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt werden, zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.“Die Dokumentation gemäß Absatz eins, ist auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 wird aufgehoben.Paragraph 6, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 wird aufgehoben.Paragraph 7, wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,§ 2 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und 4, § 5 sowie § 8 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 464/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 3 und 4, Paragraph 5, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Paragraphen 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.In Paragraph 8, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 ist bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 3 zulässig.“Die Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 ist bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 2, Absatz 3, zulässig.“
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