46. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) geändert wird
Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie des Paragraph 64, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007, wird wie folgt geändert:Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Verordnungstitel werden die Wortfolge „Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG“ durch die Wortfolge „Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 54 LMSVG“ und die Wortfolge „in zugelassenen Lebensmittelbetrieben“ durch die Wortfolge „in bestimmten Lebensmittelbetrieben“ ersetzt.Im Verordnungstitel werden die Wortfolge „Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG“ durch die Wortfolge „Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 54, LMSVG“ und die Wortfolge „in zugelassenen Lebensmittelbetrieben“ durch die Wortfolge „in bestimmten Lebensmittelbetrieben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;“Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in nach Paragraph 10, Absatz eins, oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.“zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den Paragraphen 13, 15, oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.“Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt 1 Kapitel römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, außerhalb der nach Paragraph 7, Absatz 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, festgelegten Schlachttage anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d) lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) lautet:
Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;“Kontrollen in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;“Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 3 wird nach „Abs. 1“ die Wortfolge „und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach „Abs. 1“ die Wortfolge „und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erster Halbsatz“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
(4)Absatz 4,Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zu überweisen.“Die eingehobenen Zuschläge nach Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 € der Agentur gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zu überweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je KalenderjahrZuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
von Eipackstellen 0,09 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
(2)Absatz 2,Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.Die Einhebung des Zuschlages gemäß Absatz eins, hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stattgefunden haben.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.“Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 6 entfällt der erster Satz.In Paragraph 5, Absatz 6, entfällt der erster Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als neuer Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als neuer Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2010 sowie § 1 Abs. 3 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2010, sowie Paragraph eins, Absatz 3, treten am 1. Juli 2010 in Kraft.“
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