BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 22. Dezember 2010

Teil römisch zwei

458. Verordnung:

56. Novelle zur KDV 1967

 

[CELEX-Nr.: 32009L0144, 32010L0052]

458. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (56. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, oder der ECE-Regelung Nr. 43, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984,, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, lautet:

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.
  2. Absatz 2,Splitterschutzfolien und Tönungsfolien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Lochfolien dürfen entweder auf der Außenseite oder auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Weder das Anbringen mehrerer Folien auf ein und derselben Scheibe noch das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Lediglich bei Heeresfahrzeugen, die auch bei Auslandseinsätzen verwendet werden, darf eine Splitterschutzfolie auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
  4. Absatz 4,Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse römisch drei oder römisch zwei gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz eins, werden jeweils die Werte „225 000 cd“ durch „300 000 cd“ und „75“ durch „100“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei
    1. Ziffer eins
      Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang römisch drei der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,
    2. Ziffer 2
      dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,
    entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch zwei) ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch zwei) und mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe römisch vier), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein. Überdies sind Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel (Gruppe römisch fünf) und einem Frontspiegel (Gruppe römisch sechs) auszurüsten. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch zwei) ausgerüstet sein. Überdies sind diese Fahrzeuge mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe römisch vier), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite und einem Anfahrspiegel (Gruppe römisch fünf) auf der Beifahrerseite auszurüsten, sofern eine Anbringung derselben mindestens zwei Meter über den Boden möglich ist. Wird das in der Richtlinie geforderte Sichtfeld für Anfahrspiegel der Gruppe römisch fünf auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe römisch vier und eines Frontspiegels der Gruppe römisch sechs vermittelt, so ist ein Anfahrspiegel der Gruppe römisch fünf nicht erforderlich. Die Ausrüstung mit Weitwinkel-, Anfahr- und Frontspiegeln gilt nicht für Heeresfahrzeuge. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG, ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Beifahrersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 76/763/EWG in der Fassung 2010/52/EU, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 2010, S 37, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    eine Änderung im
    1. Litera a
      Kraftstoffsystem in Form der Zwischenschaltung eines filterähnlichen Bauteils in der Kraftstoffleitung sowie eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form der Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteils mit dem Zweck der Erhöhung der Brennfreudigkeit bei flüssigen Kraftstoffen, oder
    2. Litera b
      Abgassystem in der Form eines Austauschschalldämpfers, sowohl ein Katalysator- als auch ein Partikelfiltermodul beinhaltend, sowie einem Dieselnacheinspritzsystem und einer elektronischen Steuerungs- und Überwachungseinheit mit dem Zweck der Abgasnachbehandlung,
    sofern für jede Motorenfamilie ein Nachweis eines gegenüber der Europäischen Kommission genannten technischen Dienstes vorliegt, dass durch diese Bauteile eine Verbesserung des Abgasverhaltens bewirkt wird und sofern unter Vorlage des jeweiligen Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit dem diese Systeme für zulässig erklärt werden, eine Bestätigung einer für solche Fahrzeuge gemäß Paragraph 57 a, KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau ausgestellt wurde, welche - wie auch eine Abschrift des Bescheides - mitgeführt wird. Die Einstufung des Abgasverhaltens des Fahrzeuges ist dem jeweiligen Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu entnehmen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 22 c, wird die Wortfolge „1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2010“ ersetzt durch die Wortfolge „1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2015“ und als letzter Satz wird angefügt:

„Unternehmen, die derartige Fahrzeugkombinationen einsetzen, haben ein begleitendes Monitoring hinsichtlich der Verkehrssicherheitsaspekte und des tatsächlichen Bedarfs (Personenfrequenz) des Einsatzes derartiger Fahrzeugkombinationen durch eine unabhängige Stelle durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 25 d, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder können nach dem Muster römisch drei a oder nach Maßgabe des Musters römisch acht der Anlage 5e ohne EU-Emblem ausgestaltet sein.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3, bis 9 lauten:

  1. Ziffer 3
    Massen und Abmessungen den Bestimmungen der Richtlinien 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33 und 74/151/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG, ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 22,
  2. Ziffer 4
    Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG,
  3. Ziffer 5
    Freiraumes zur Radabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG,
  4. Ziffer 6
    Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 86/297/EWG, ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19,
  5. Ziffer 7
    Drehzahlreglers, den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, in der Fassung 2010/52/EU, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 2010, S 37,
  6. Ziffer 8
    Schutzes von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen und Betriebsanleitung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung 2010/52/EU,
  7. Ziffer 9
    Betätigung der Anhängerbremsen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    bei Fahrten gemäß
    • Strichaufzählung
      Paragraph 52, Absatz 5,, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 52, Absatz 5 a,,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 54, Absatz 2, sowie
    • Strichaufzählung
      beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist
      25 km/h.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 69, Absatz 28, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 18 a, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3, bis 5 und 9 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19 a, Absatz 6 und Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 7, und 8 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 2. März 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 70, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, mit 1. Jänner 2011;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19 a, Absatz 6 und Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 7, und 8 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, mit 2. März 2011;
    3. Ziffer 2
      Paragraph 25 d, Absatz 3 a und Anlage 5e jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, mit 1. April 2011.“

Novellierungsanordnung 13, Anlage 5e Punkt C Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Kennzeichentafel für Motorräder (MRT) retroreflektierend, PVC-frei, Muster römisch sieben, Muster römisch acht oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster römisch acht
    9,80 €“

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