BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 22. Dezember 2010

Teil römisch zwei

457. Verordnung:

Änderung der ÖPA-Flexibilisierungsverordnung

457. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Patentamt (ÖPA-Flexibilisierungsverordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Patentamt (ÖPA-Flexibilisierungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird „2010“ durch „2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11, Absatz eins, wird „2011“ durch „2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraphen 2 und 11 Absatz eins,, Paragraph 16,, die Punkte 1.1, 1.2, 1.3, 3.1.a, 3.2.c bis f, 4 bis 6 des Projektprogrammes in der Anlage sowie die Anlage „Beilage zu 2. Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes)“, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2010, treten mit 1.1.2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Punkt 1.1 der Anlage lautet:

  1. eins Punkt eins
    Sicherstellung und Weiterentwicklung eines im Sinne des gesetzlichen Auftrages sowie zur Unterstützung der Wirtschaft effektiven und modernen Schutzrechtssystems des geistigen Eigentums“

Novellierungsanordnung 5, Punkt 1.2 der Anlage lautet:

  1. eins Punkt 2
    Umfassende eigenständige Wahrnehmung der gemeinschaftlichen und internationalen Angelegenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie optimale Positionierung des Österreichischen Patentamtes“

Novellierungsanordnung 6, Punkt 1.3 der Anlage lautet:

  1. eins Punkt 3
    Steigerung des öffentlichen Bewusstseins für den gewerblichen Rechtsschutz („Patent Awareness“ etc.) im Sinne der Wirtschaft- und Kundenorientierung“

Novellierungsanordnung 7, Die Punkte 1.4, 1.5 und 1.6 der Anlage werden gestrichen.

Novellierungsanordnung 8, In Punkt 3.1.a der Anlage wird die Wortfolge „im Interesse der Anmelder und der Öffentlichkeit“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 9, Die Punkte 3.2.c, 3.2.e und 3.2.i der Anlage werden gestrichen. Die Punkte 3.2.d, 3.2.f, 3.2.g und 3.2.h erhalten die Bezeichnungen 3.2.c, 3.2.d, 3.2.e und 3.2.f.

Novellierungsanordnung 10, Punkt 3.2.f der Anlage lautet:

  1. 3 Punkt 2 Punkt f
    Einhaltung der budgetären Zielsetzungen im Rahmen der Delegation der Entscheidungs-, Ergebnis- und Budgetverantwortung“

Novellierungsanordnung 11, Punkt 4 der Anlage lautet:

4. Leistungskennzahlen

  1. Ziffer 4, Litera a
    Prozentsatz erster Vorbescheid bei prioritätslosen Patentanmeldungen innerhalb bestimmter Zeit
  2. 4 Punkt b
    Prozentsatz der Erledigung von Erfindungsanmeldungen innerhalb bestimmter Zeit
  3. 4 Punkt c
    Durchschnittliche Verfahrensdauer Erfindungsschutzrechte
  4. 4 Punkt d
    Durchschnittliche Verfahrensdauer nationale Markenanmeldungen bis Registrierung
  5. 4 Punkt e
    Prozentsatz nationale Markenanmeldungen, deren Prüfungsverfahren innerhalb bestimmter Zeit in erster Instanz abgeschlossen ist
  6. 4 Punkt f
    Prozentsatz nationale Markenanmeldungen mit Verfahrensdauer länger als bestimmte Zeit
  7. 4 Punkt g
    Prozentsatz der offenen Beschwerden älter als bestimmte Zeitspanne
  8. 4 Punkt h
    Prozentsatz der offenen Nichtigkeiten älter als bestimmte Zeitspanne
  9. 4 Punkt i
    Prozentsatz der Erledigung aller Anfragen außerhalb eines konkreten Verfahrens innerhalb bestimmter Zeit

 

Leistungskennzahl

2009

2010

2011

2012

4.a.1.

Prozentsatz erster Vorbescheid bei prioritätslosen Patentanmeldungen innerhalb von 6 Monaten

24,9%

25%

25%

25%

4.a.2.

Prozentsatz erster Vorbescheid bei prioritätslosen Patentanmeldungen innerhalb von 10 Monaten

74,9%

75%

75%

75%

4.b.

Prozentsatz der Erledigung von Erfindungsanmeldungen innerhalb von 2 Jahren

70 %

70%

75%

75%

4.c.

Durchschnittliche Verfahrensdauer Erfindungsschutzrechte

16 Monate

15 Monate

15 Monate

15 Monate

4.d

Durchschnittliche Verfahrensdauer nationale Markenanmeldungen bis Registrierung

3 ½ Monate

3 Monate

3 Monate

3 Monate

4.e

Prozentsatz nationale Markenanmeldungen, deren Prüfungsverfahren innerhalb von 4 Monaten in erster Instanz abgeschlossen

68%

70%

65 %

70%

4.f

Prozentsatz nationale Markenanmeldungen mit Verfahrensdauer länger als 2 Jahre

1,8%

1,5%

1,5%

1,5%

4.g

Prozentsatz der offenen Beschwerden älter als 3 Jahre

8%

5%

5%

5%

4.h

Prozentsatz der offenen Nichtigkeiten älter als 5 Jahre

8%

5%

5%

5%

4.i.

Prozentsatz der Erledigung aller Anfragen außerhalb eines konkreten Verfahrens innerhalb eines Werktages

85%

87%

90%

90%

Novellierungsanordnung 12, Punkt 5 der Anlage lautet:

5. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

Planstellenvorschau

Beamte/Verwgr.

2009

2010

2011

2012

A1

124

124

124

124

A2

18

18

18

18

A3

30

30

30

30

A4

0

0

0

0

A5

0

0

0

0

Summe Beamte

172

172

172

172

VB/EntlGr

 

V1

3

3

3

3

V2

5

5

6

6

V3

25

23

20

18

V4

0

0

0

0

VB-SV

2

2

2

2

Summe VB

35

33

31

29

Gesamtsumme

207

205

203

201

Novellierungsanordnung 13, Punkt 6 der Anlage lautet:

6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen

Ansatz

Erfolg in Euro

2009

erwarteter Erfolg in Euro , 2010

2011, in Euro

2012, in Euro

1-41800 Personalausgaben

12.064.954,31

11.790.580,79

12.200.000,00

12.400.000,00

1-41803 Anlagen

170.934,48

157.338,40

50.000,00

50.000,00

1-41807 Aufwendungen (gesetzl. Verpfl.)

361.744,47

352.715,70

360.000,00

360.000,00

1-41808 Aufwendungen

6.364.203,07

6.241.685,35

4.999.000,00

4.599.000,00

Summe Ausgaben

18.961.836,33

18.542.320,24

17.609.000,00

17.409.000,00

Differenz in %

 

-2,21 %

-5,03 %

-1,14 %

2-41804 Gebühren gemäß PatG und MSchG

31.895.143,50

32.745.735,29

32.061.000,00

32.061.000,00

2-41805 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen

15.240,14

191.617,22

150.000,00

150.000,00

2-41807 Bestandswirksame Einnahmen

185,00

19.167,00

3.000,00

3.000,00

Summe Einnahmen

31.910.568,64

32.956.519,51

32.214.000,00

32.214.000,00

Differenz in %

 

3,28 %

-2,25 %

0,00 %

Saldo

12.948.732,31

14.414.199,27

14.605.000,00

14.805.000,00

Differenzbetrag in %

 

11,32 %

1,32 %

1,37 %

Erläuterungen zu Punkt 6:

UT 0: Der Personalaufwand wurde auf Basis des aktuellen Personalstandes in Verbindung mit dem erwarteten Erfolg 2010 ermittelt. Ausgabenerhöhungen während des Projektzeitraumes, aufgrund dienst- und besoldungsrechtlicher Veränderungen wurden soweit wie möglich einkalkuliert.

UT 3: Es wurde von einem stabilen Investitionsvolumen (unter Berücksichtigung der Flexiausgaben) ausgegangen.

UT 7: Die gesetzlichen Verpflichtungen wurden in Verbindung mit den Personalausgaben sowie die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenats, welche nicht dem Personalstand des Österreichischen Patentamtes angehören, ausgehend vom voraussichtlichen Erfolg 2010, einkalkuliert.

UT 8: Bei den Aufwendungen wurden bestehende Wartungs-, Service-, Lizenz- und Mietverträge unter Berücksichtigung größtmöglicher Einsparungspotenziale eingerechnet.

UT 4: Die zu erwartenden Einnahmen aus Verfahrens-, Schutzdauer- und sonstigen Gebühren wurden ausgehend vom Trend der Anmeldungen, erteilten bzw. zu erteilenden Schutzrechten sowie von geplanten Gebührenanpassungen ermittelt.

UT 5: Als wesentlicher Faktor im Bereich der sonstigen erfolgswirksamen Einnahmen wurden die Kostenersätze der serv.ip bei der Budgetierung berücksichtigt.

Novellierungsanordnung 14, Die in der Anlage enthaltene „Beilage zu 2. Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes)“ wird durch die angeschlossene Fassung der „Anlage“ ersetzt.

Bures