BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 5. Februar 2010

Teil römisch zwei

45. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze

45. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird

Auf Grund des Paragraph 3, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und – hinsichtlich der Diplomatenpässe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten – verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung – PassV), Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, lautet der Absatz eins :

  1. Absatz eins,Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 24 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, entfallen die Absatz eins und 2 sowie die Absatzbezeichnung in Absatz 3,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6 a, lautet:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
  2. Absatz 2,Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
    1. Ziffer eins
      Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
    2. Ziffer 2
      akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
    3. Ziffer 3
      nachträglich erlangte akademische Grade;
    4. Ziffer 4
      medizinische Implantate;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
    6. Ziffer 6
      andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6 a, werden folgende Paragraphen 6 b und 6 c eingefügt:

Paragraph 6 b,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 6 c,

  1. Absatz eins,Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 2, Absatz eins, 5, 6, 6 a, 6 b, 6 c, sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:

„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“

Novellierungsanordnung 9, Die Anlage F erhält das Aussehen der Anlage dieser Verordnung.

Fekter