BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 16. Dezember 2010

Teil römisch zwei

431. Verordnung:

Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

431. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird – hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5 und des Paragraph 10, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU):

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1,
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182 aus 2007, des Rates im Sektor Obst und Gemüse, Amtsblatt Nummer L 350 vom 31.12.2007 Seite 1.

Marktnotierungen

Paragraph 2,

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle Vermarktungsnormen gemäß Anhang römisch eins Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 113, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den Vermarktungsnormen der EU vorgesehen sind.

Werbung

Paragraph 3,

Für ein Erzeugnis, für das spezielle Vermarktungsnormen gemäß Paragraph 2, bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Händlerdatenbank

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Händlerdatenbank gemäß Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf.
  2. Absatz 2,Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, in folgende Kategorien eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
    2. Ziffer 2
      Kategorie 2: Großhandel;
    3. Ziffer 3
      Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.
  3. Absatz 3,Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird – abgesehen von Stichproben – in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007,, Amtsblatt , L. 350 vom 31.12.2007 S.1, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Betriebe der Kategorie 3 sind in angemessener Häufigkeit so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die Kontrollstellen haben die Daten der Händlerdatenbank und allfällige Änderungen betreffend diese Daten der koordinierenden Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, des Vermarktungsnormengesetzes 2007 begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 3, ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen.
  2. Ziffer 2
    ein anderes als ein in Artikel 3, (Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen) der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, genanntes Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, in Verkehr bringt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Artikel 4, (Kennzeichnungsangaben) und Artikel 5, (Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe) der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, ein Erzeugnis, für das spezielle Vermarktungsnormen bestehen, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  4. Ziffer 4
    entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, ein Erzeugnis in Drittländer ausführt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, ein Erzeugnis aus Drittländern einführt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.

Schlussbestimmungen

Paragraph 6,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, außer Kraft.

Berlakovich