Absatz eins,Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2011
- Ziffer einsfür Beamtinnen und Beamte 793,40 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 396,16 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 122,41 €;
- Ziffer 2für den überlebenden Ehegatten 793,40 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 122,41 €;
- Ziffer 3für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 291,82 € und nach diesem Zeitpunkt 518,56 €;
- Ziffer 4für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 438,17 € und nach diesem Zeitpunkt 793,40 €;
- Ziffer 5für einen früheren Ehegatten 793,40 €.