BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Dezember 2010

Teil römisch zwei

427. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2011 - ErgZV 2011

427. Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2011 (Ergänzungszulagenverordnung 2011 - ErgZV 2011)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2011
    1. Ziffer eins
      für Beamtinnen und Beamte 793,40 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 396,16 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 122,41 €;
    2. Ziffer 2
      für den überlebenden Ehegatten 793,40 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 122,41 €;
    3. Ziffer 3
      für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 291,82 € und nach diesem Zeitpunkt 518,56 €;
    4. Ziffer 4
      für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 438,17 € und nach diesem Zeitpunkt 793,40 €;
    5. Ziffer 5
      für einen früheren Ehegatten 793,40 €.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Faymann   Pröll   Spindelegger   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Stöger   Fekter   Bandion-Ortner   Berlakovich   Darabos   Schmied   Bures   Mitterlehner   Karl