BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Dezember 2010

Teil römisch zwei

420. Verordnung: Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung

420. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsbesatzungsverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 111, Absatz 2, 119, Absatz 4 und 128 Absatz 6, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,, wird verordnet:

Die Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Diese Bezeichnungen sind für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden (zB Decksfrau, Leichtmatrosin (Schiffsmädchen), Matrosen-Motorwartin).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „beim Matrosen ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Decksmann in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, lautet: „beim Matrosen-Motorwart eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Motorfahrzeug und die Kenntnisse gemäß Paragraph 7,;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

„beim Maschinisten (Mechaniker)

  1. Litera a
    ein Mindestalter von 18 Jahren und eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, oder
  2. Litera b
    eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart auf einem Motorfahrzeug;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

„Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die körperliche Eignung für den Beruf hat bei Besatzungsmitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (Paragraph 2, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Werden die Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen nicht erfüllt, ist im Schifferdienstbuch unter Nachweis der Eignung die Auflage einzutragen, dass der Inhaber nicht als Rudergänger gemäß Paragraph eins Punkt 09, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung eingesetzt werden darf. Die geistige und körperliche Eignung ist bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, lautet:

„Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von Matrosen-Motorwarten und Maschinisten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Kandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muss zumindest:
    1. Ziffer eins
      alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. Ziffer 2
      Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. Ziffer 3
      über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  2. Absatz 2,Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Maschinisten. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgende Kenntnisse vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Maßeinheiten,
    2. Ziffer 2
      Physikalische Grundbegriffe,
    3. Ziffer 3
      Messinstrumente,
    4. Ziffer 4
      Brandschutz,
    5. Ziffer 5
      Funktion,
    6. Ziffer 6
      Bauteile,
    7. Ziffer 7
      Bauarten,
    8. Ziffer 8
      Regeleinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Sicherheitseinrichtungen,
    10. Ziffer 10
      Hilfseinrichtungen,
    11. Ziffer 11
      Betrieb,
    12. Ziffer 12
      Wartung,
    13. Ziffer 13
      gesetzliche Grundlagen,
    14. Ziffer 14
      Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
    15. Ziffer 15
      Erste Hilfe,
    16. Ziffer 16
      Brennstoffe,
    17. Ziffer 17
      Filter,
    18. Ziffer 18
      Emissionen und
    19. Ziffer 19
      An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
  4. Absatz 4,Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
    2. Ziffer 2
      Speisewasser und Kondensation,
    3. Ziffer 3
      Brennstofflagerung,
    4. Ziffer 4
      Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
    5. Ziffer 5
      Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
    6. Ziffer 6
      Abfallentsorgung und
    7. Ziffer 7
      Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
  5. Absatz 5,Als Lehrpersonal für Fachkurse sind Maschinisten, Absolventen von Höheren Technischen Lehranstalten für Maschinenbau oder Absolventen der Studienrichtung Maschinenbau von Fachhochschulen, Hochschulen oder Universitäten einzusetzen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).
  7. Absatz 7,Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

-

1

Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2010,, in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen und schriftliche Nachweise gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, behalten ihre Gültigkeit.“

Bures