BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 2. Februar 2010

Teil römisch zwei

42. Verordnung:

Ökostromverordnung 2010 - ÖSVO 2010

42. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle bis Ende des Jahres 2010 verpflichtet ist (Ökostromverordnung 2010 - ÖSVO 2010)

Auf Grund der Paragraphen 10 a, 11 und 11 b des Ökostromgesetzes (ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, wird

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen eins bis 11 sowie 13 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 12, durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 12,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind.
  3. Absatz 3,Die in Paragraphen 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. Ziffer eins
      zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
    2. Ziffer 2
      für die im Zeitraum vom 20. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.
  4. Absatz 4,Über Absatz 3, hinaus sind die in Paragraphen 5 bis 12 bestimmten Preise auch jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. Ziffer eins
      zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist,
    2. Ziffer 2
      für die vor dem 20. Oktober 2009 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde und
    3. Ziffer 3
      die im Zeitraum vom 20. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 von der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 5,Für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.
  6. Absatz 6,Verträgen, die von der Ökostromabwicklungsstelle ab dem 20. Oktober 2009 mit Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 3,, Paragraph 10 a, Absatz eins und Paragraph 32 d, Absatz 9, ÖSG, die keinen Anspruch auf Investitionsförderung gemäß Paragraph 12 a, ÖSG haben oder von ihrem Wahlrecht auf Gewährung von Tarifförderungen gemäß Paragraph 32 d, Absatz 9, ÖSG Gebrauch gemacht haben, abgeschlossen werden, sind die gemäß Paragraph 12, der Ökostromverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,, festgesetzten Preise zugrunde zu legen. Diese Preise gelten für einen Zeitraum von 13 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage.

Mindestwirkungsgrad

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖSG) von mindestens 60% erreicht wird. Für Geothermieanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.
  2. Absatz 2,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.

Geltungsdauer der Preise

Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, ÖSG

  1. Ziffer eins
    für Anlagen gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. Ziffer 2
    für Anlagen gemäß Paragraphen 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der Anlage.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
  2. Ziffer 2
    „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.

Preise für Ökostrom aus Photovoltaik

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      über 5 kWpeakbis 20 kWpeak
      38 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      über 20 kWpeak
      33 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      über 5 kWpeakbis 20 kWpeak
      35 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      über 20 kWpeak
      25 Cent/kWh.
  3. Absatz 3,Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 b, ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 2, darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Preis für Ökostrom aus Windkraftanlagen

Paragraph 6,

Für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen wird ein Preis von 9,7 Cent/kWh bestimmt.

Preis für Ökostrom aus Geothermie

Paragraph 7,

Für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Preis von 7,5 Cent/kWh bestimmt.

Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bis zu einer Engpassleistung von 500 kW
      14,98 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei einer Engpassleistung über 500 kW bis 1 MW
      13,54 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      bei einer Engpassleistung über 1 MW bis 1,5 MW
      13,10 Cent/kWh;
    4. Ziffer 4
      bei einer Engpassleistung über 1,5 MW bis 2 MW
      12,97 Cent/kWh;
    5. Ziffer 5
      bei einer Engpassleistung über 2 MW bis 5 MW
      12,26 Cent/kWh;
    6. Ziffer 6
      bei einer Engpassleistung über 5 MW bis 10 MW
      12,06 Cent/kWh;
    7. Ziffer 7
      bei einer Engpassleistung über 10 MW
      10 Cent/kWh.
    Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Ziffer eins bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 40% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, wird der Preis mit 5 Cent/kWh festgesetzt;
    4. Ziffer 4
      bei Kombinationen der in Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, bzw. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Preis mit 6,12 Cent/kWh festgesetzt;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 20% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Preise um 30% reduziert;
    4. Ziffer 4
      bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Ziffer eins bis 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
  5. Absatz 5,Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, gewährt wird (Paragraph 11, Absatz eins, ÖSG), wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, ÖSG ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet. Der Wärmepreis beträgt 2,4 Cent/kWhth.

Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse wird ein Preis von 5,8 Cent/kWh bestimmt.
  2. Absatz 2,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach dem 19. Oktober 2009 ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen.

Preise für Ökostrom aus Biogas

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 250 kW
      18,5 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      in Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 bis 500 kW
      16,5 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW
      13,0 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Preise sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass Gülle mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe gemäß dem ersten Satz ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen.
  3. Absatz 3,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 20% reduziert.
  4. Absatz 4,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die erst nach dem 19. Oktober 2009 ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen.
  5. Absatz 5,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Klärgas
      6 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für Deponiegas
      5 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 11 b, ÖSG in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
      1. Litera a
        mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW
        8,5 Cent/kWh;
      2. Litera b
        mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW
        7,5 Cent/kWh;
      3. Litera c
        mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW
        7,0 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
      1. Litera a
        mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW
        9,5 Cent/kWh;
      2. Litera b
        mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW
        8,0 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Preise um 20% reduziert.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2009 in Kraft.

Mitterlehner