BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Dezember 2010

Teil römisch zwei

419. Verordnung:

BUAG-Zuschlagsverordnung

419. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 2, 13 k, Absatz 4, 21, und 26 Absatz eins, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2010,, wird verordnet:

Zuschlag - Urlaub

Paragraph eins,

  1. Absatz eins, Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2, Der Zuschlag gemäß Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,55fache
    2. Ziffer 2
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,4fache
    des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.

Anwartschaften

Paragraph 2,

Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

  1. Ziffer eins
    bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 649,35/1000,
  2. Ziffer 2
    bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 779,22/1000
der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (Paragraph eins,).

Nebenleistungen

Paragraph 3,

Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BUAG beträgt für Urlaubstage, die nach dem 31. Dezember 2010 liegen, 30,1% des Urlaubsentgelts.

Zuschlag – Winterfeiertage

Paragraph 4,

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 13 k, zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.

Zuschlag – Abfertigung

Paragraph 5,

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch drei BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2011/1 bis 2011/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,4fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2, Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2009,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Hundstorfer