Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 9. Dezember 2010 |
Teil römisch zwei |
401. Verordnung: | Änderung der Signaturverordnung 2008 |
Auf Grund des Paragraph 25, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:
Die Signaturverordnung 2008 wird wie folgt geändert:
In Paragraph 9, Absatz 4, werden nach dem ersten Satz die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall der Übernahme gemäß Paragraph 12, SigG ist auch eine Änderung der Angaben und Inhalte des Zertifikats zulässig, soweit diese Änderung zur Weiterführung des Zertifikats erforderlich ist. Der Beginn der Gültigkeit des neu ausgestellten Zertifikats hat dabei unmittelbar an das Ende der Gültigkeit des bestehenden Zertifikats anzuschließen.“
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 81, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/113/A).
Faymann