BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 5. Jänner 2010

Teil römisch zwei

4. Verordnung:

Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

4. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) beträgt je Schützling monatlich 62 Euro.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2008,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2010 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Bandion-Ortner