BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 7. Dezember 2010

Teil römisch zwei

399. Verordnung:

Aufwandersatzverordnung

399. Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund der Paragraphen eins, und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für das Verfahren erster Instanz
    1. Litera a
      bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages- oder Versäumungsurteils ………235 Euro
    2. Litera b
      für das weitere Verfahren …………...…………………………………..410 Euro
  2. Ziffer 2
    für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ....………………………………………………………….…410 Euro

Paragraph 2,

  1. Absatz eins, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2, Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2009,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des Paragraph eins,, die vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Faymann   Pröll   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Stöger   Fekter   Bandion-Ortner   Darabos   Schmied   Bures   Mitterlehner   Karl