392. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird
Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 33, des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer, (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001), BGBl. II Nr. 339, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer, (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 339, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. Juli 2012. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 39 Abs. 2 lautet:Paragraph 39, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem bisherigen Text des § 42 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 42, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 2 und 39 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Die Paragraphen 2 und 39 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
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