BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 2. Dezember 2010

Teil II

391. Verordnung:

Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV

391. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird

Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 82/2010, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. römisch II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 478/2009, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Betrag „65,34 €“ durch den Betrag „65,99 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „1 316,71 €“ durch den Betrag „1 329,88 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „1 159,84 €“ durch den Betrag „1 171,44 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „1 109,19 €“ durch den Betrag „1 120,28 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „912,61 €“ durch den Betrag „921,74 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „796,62 €“ durch den Betrag „804,59 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag „674,07 €“ durch den Betrag „680,81 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag „626,10 €“ durch den Betrag „632,36 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag „533,30 €“ durch den Betrag „538,63 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag „455,71 €“ durch den Betrag „460,27 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag „411,19 €“ durch den Betrag „415,30 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag „195,61 €“ durch den Betrag „197,57 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag „167,39 €“ durch den Betrag „169,06 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In § 5 Abs. 3 Z 3 lit. a entfällt der Wortlaut „eine Begegnungsschule oder“.

Novellierungsanordnung 15, In § 8 Z 1 wird der Betrag „26,13 €“ durch den Betrag „26,39 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In § 8 Z 2 wird der Betrag „14,81 €“ durch den Betrag „14,96 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage zu § 4 werden in der Tabelle unter Punkt 2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte), Zusatzräume, das Wort „Dachboden“ durch den Ausdruck „Dachboden *“ und das Wort „Keller“ durch den Ausdruck „Keller *“ ersetzt sowie nach der Tabelle folgender Schlusssatz angefügt:

„* Diese Räumlichkeiten sind nur soweit als Zusatzräume zu bewerten, als sie ihrer Ausstattung nach

nicht für Wohn- oder Repräsentationszwecke geeignet sind, andernfalls jedoch als Wohnräume entsprechend ihrer jeweiligen Nutzbarkeit.“

Faymann   Pröll   Spindelegger   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Stöger   Fekter   Bandion-Ortner   Berlakovich   Darabos   Schmied   Bures   Mitterlehner   Karl