BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 2. Dezember 2010

Teil römisch zwei

391. Verordnung:

Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV

391. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21 g, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2009,, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Betrag „65,34 €“ durch den Betrag „65,99 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag „1 316,71 €“ durch den Betrag „1 329,88 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag „1 159,84 €“ durch den Betrag „1 171,44 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag „1 109,19 €“ durch den Betrag „1 120,28 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag „912,61 €“ durch den Betrag „921,74 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Betrag „796,62 €“ durch den Betrag „804,59 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Betrag „674,07 €“ durch den Betrag „680,81 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Betrag „626,10 €“ durch den Betrag „632,36 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, wird der Betrag „533,30 €“ durch den Betrag „538,63 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, wird der Betrag „455,71 €“ durch den Betrag „460,27 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, wird der Betrag „411,19 €“ durch den Betrag „415,30 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, wird der Betrag „195,61 €“ durch den Betrag „197,57 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, wird der Betrag „167,39 €“ durch den Betrag „169,06 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, entfällt der Wortlaut „eine Begegnungsschule oder“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Ziffer eins, wird der Betrag „26,13 €“ durch den Betrag „26,39 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Ziffer 2, wird der Betrag „14,81 €“ durch den Betrag „14,96 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage zu Paragraph 4, werden in der Tabelle unter Punkt 2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte), Zusatzräume, das Wort „Dachboden“ durch den Ausdruck „Dachboden *“ und das Wort „Keller“ durch den Ausdruck „Keller *“ ersetzt sowie nach der Tabelle folgender Schlusssatz angefügt:

„* Diese Räumlichkeiten sind nur soweit als Zusatzräume zu bewerten, als sie ihrer Ausstattung nach

nicht für Wohn- oder Repräsentationszwecke geeignet sind, andernfalls jedoch als Wohnräume entsprechend ihrer jeweiligen Nutzbarkeit.“

Faymann   Pröll   Spindelegger   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Stöger   Fekter   Bandion-Ortner   Berlakovich   Darabos   Schmied   Bures   Mitterlehner   Karl