388. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Rücklagen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 53 Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 53, Absatz 7, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung), BGBl. II Nr. 462/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Ermittlung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.“Die Ermittlung gemäß Absatz eins, und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe können die gemäß § 2 ermittelten und einer Untergliederung ihres Zuständigkeitsbereiches zugeordneten Rücklagen bei gleichzeitiger Reduzierung des entsprechenden Rücklagenstandes – soweit es sich um Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 handelt unter Beibehaltung ihres Verwendungszweckes – in der selben Untergliederung als Ausgaben im allgemeinen Haushalt gemäß § 16 Abs. 1 BHG veranschlagen; dabei ist § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.Die haushaltsleitenden Organe können die gemäß Paragraph 2, ermittelten und einer Untergliederung ihres Zuständigkeitsbereiches zugeordneten Rücklagen bei gleichzeitiger Reduzierung des entsprechenden Rücklagenstandes – soweit es sich um Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 handelt unter Beibehaltung ihres Verwendungszweckes – in der selben Untergliederung als Ausgaben im allgemeinen Haushalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BHG veranschlagen; dabei ist Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen auf die in Abs. 1 und 3 vorgesehene Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern und § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.“Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen auf die in Absatz eins und 3 vorgesehene Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern und Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 6, Absatz 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Pröll