BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 2. Dezember 2010

Teil römisch zwei

388. Verordnung:

Änderung der Rücklagen-Verordnung

388. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Rücklagen-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 53, Absatz 7, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Ermittlung gemäß Absatz eins, und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe können die gemäß Paragraph 2, ermittelten und einer Untergliederung ihres Zuständigkeitsbereiches zugeordneten Rücklagen bei gleichzeitiger Reduzierung des entsprechenden Rücklagenstandes – soweit es sich um Rücklagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 handelt unter Beibehaltung ihres Verwendungszweckes – in der selben Untergliederung als Ausgaben im allgemeinen Haushalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BHG veranschlagen; dabei ist Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen auf die in Absatz eins und 3 vorgesehene Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern und Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 6, Absatz 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Pröll