BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 2. Dezember 2010

Teil römisch zwei

387. Kundmachung:

Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

387. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Auf Grund des Paragraph 71, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, und des Paragraph 3, Absatz 4, des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,, wird kundgemacht:

  1. Ziffer eins
    Die Neufassung des Verzeichnisses der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird in der Anlage mit Stand 17. September 2010 geregelt.
  2. Ziffer 2
    Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) und aus der Mitteilung der Kommission 2010/C 251/01 vom 17.09.2010 ergibt.
  3. Ziffer 3
    Die Kundmachung vom 30. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2010,, wird hiermit gegenstandslos.

Mitterlehner