BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. Jänner 2010

Teil römisch zwei

38. Verordnung:

Änderung der ZementV 2007 und der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl

38. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung 2007 – ZementV 2007 und die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung 2007 – ZementV 2007 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung 2007 – ZementV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Die im Paragraph 8, Absatz eins, enthaltene Wortfolge „als Anhang angeschlossenen“ wird gestrichen, und es wird die Wortfolge „ , abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,,“ zwischen der Zahlenangabe „01“ und dem Wort „festzuhalten“ eingefügt.

Artikel 2

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl geändert wird

Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Die im Zitat des Paragraph 7, Absatz eins, enthaltene Bundesgesetzblattnummer „BGBl. römisch zwei Nr. 60/2007“ wird durch die Bundesgesetzblattnummer „BGBl. römisch zwei Nr. 292/2007“ ersetzt.

Mitterlehner