BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 30. November 2010

Teil römisch zwei

367. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Vorarlberg

367. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Vorarlberg festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 22. November 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für Hausbesorger/innen – Vorarlberg

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
    • Strichaufzählung
      die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • Strichaufzählung
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Ziffer 2, genannten Personen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes.

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes

Paragraph 2,

Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, andere Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.

  1. Ziffer eins
    Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. Litera a
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. Litera b
      bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. Litera c
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung der restlichen Fassaden bei Generalsanierung.
    4. Litera d
      bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    5. Litera e
      bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    6. Litera f
      bei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    7. Litera g
      bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
  2. Ziffer 2
    Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Ziffer eins, hat, wenn die Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt wurden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich im Nachhinein durch Teilzahlungen, deren Höhe im Verhältnis zur Gesamtdauer der Arbeit zu stehen hat, zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die Auszahlung des Entgeltes nach Ziffer eins, hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
  4. Ziffer 4
    Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Ziffer 5, festgesetzten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  5. Ziffer 5
    Für außerordentliche Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 8,08 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten bis spätestens 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten), M 9/2010/XXVI/99/7, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  6. Ziffer 6
    Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 19,84 €.
    Für die Reinigung von Aborten bei Waschküchen gebühren monatlich 50,21 €.
  7. Ziffer 7
    Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 53,13 €.
  8. Ziffer 8
    Dem Entgelt nach Ziffer eins, 4, 5, 6 und 7 wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  9. Ziffer 9
    Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins, 4 und 5 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 8,08 € pro Stunde.
  10. Ziffer 10
    Für vereinbarte über die im Paragraph 4, Absatz 4, Hausbesorgergesetz hinausgehende Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 5,59 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Lohn auf 11,18 €.
  11. Ziffer 11
    Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit bis zu vier Maschinen (Waschmaschinen, Trockenmaschinen, Bügelmaschinen u.ä.) gebühren pro Waschküche 45,58 € monatlich; dasselbe Entgelt gebührt sinngemäß für Räume, in denen nur Trocken- oder Bügelmaschinen u.ä. installiert sind. Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche mit mehr als vier Maschinen gebührt das doppelte Entgelt. Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benutzung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Gehsteigbetreuung

Paragraph 3,

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 7, Absatz 5, des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung.

Zinsinkasso

Paragraph 4,

Hausbesorger, welche mit der Einhebung des Zinses betraut sind, erhalten vom einkassierten Betrag 1% monatlich.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Gesamtentgeltes und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Gesamtentgeltes; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

Paragraph 6,

Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 7,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungstermin

Paragraph 8,

Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 1. Dezember 2009, Zl. BEA/9-7/2009 (M 8/2009/XXVI/99/8) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Lukowitsch