BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. November 2010

Teil römisch zwei

363. Verordnung:

Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission

363. Verordnung der Wiener Börse AG über die Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission

Die Wiener Börse AG als das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Übernahmegesetz (ÜbG) ermächtigt, eine Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission zu erlassen.

Die Geschäftsleitung des Börseunternehmens Wiener Börse AG hat mit Beschluss vom 25. November 2010 nach Anhörung der Übernahmekommission nachstehende Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission erlassen:

Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das , Verfahren vor der Übernahmekommission

1. Gebühr für das Verfahren zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Angebots durch die Übernahmekommission

  1. eins Punkt eins
    Für das Verfahren zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Angebots durch die Übernahmekommission ist von jedem Bieter eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr richtet sich nach der Höhe der (allenfalls nach Paragraph 15, ÜbG verbesserten) insgesamt gebotenen Gegenleistung des Angebotes und beträgt von dieser:
    • Strichaufzählung
      für die ersten EUR 100 Millionen 0,2%, mindestens aber EUR 60.000,--,
    • Strichaufzählung
      für die nächsten EUR 100 Millionen 0,11%,
    • Strichaufzählung
      für die folgenden EUR 100 Millionen 0,09%,
    • Strichaufzählung
      für die folgenden EUR 100 Millionen 0,045%; sowie
    1. Sub-Litera, a, b
      EUR 400 Millionen 0,04%, höchstens aber EUR 550.000,--.
  2. eins Punkt 2
    Der Gebührenanspruch gemäß 1.1. entsteht zum Zeitpunkt, zu dem ein Bieter gemäß den Vorschriften des Übernahmegesetzes zur Anzeige des Angebots verpflichtet ist.
  3. eins Punkt 3
    Die Gebühr gemäß 1.1. reduziert sich um 25 Prozent, wenn das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet, wenn der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist.
  4. eins Punkt 4
    Spätestens im Zeitpunkt der Anzeige des Angebots bei der Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von EUR 20.000,-- zu erlegen. Den Angebotsunterlagen ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.
  5. eins Punkt 5
    Kommt es im Zuge eines Verfahrens gemäß 1.1. zu einer bescheidmäßigen Erledigung gegenüber der Zielgesellschaft (insbesondere Anordnung der Veröffentlichung oder Bekanntmachung von ergänzenden Äußerungen oder Berichtigungen, Anordnung der Unterlassung bestimmter Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung), so ist von der Zielgesellschaft eine Gebühr in Höhe von EUR 10.700,-- für jede bescheidmäßige Erledigung zu entrichten.

2. Gebühren für Verfahren gemäß Paragraph 22 b, oder Paragraph 26 a, ÜbG

  1. 2 Punkt eins
    Für eine Mitteilung nach Paragraph 22 b, Absatz eins, oder Paragraph 26 a, Absatz eins, ÜbG ist vom Bieter keine Gebühr zu entrichten.
  2. 2 Punkt 2
    Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach Paragraph 22 b, Absatz 3, oder , Paragraph 26 a, Absatz 4, ÜbG bescheidmäßig, so ist vom Bieter eine Gebühr in Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten.
  3. 2 Punkt 3
    Der Gebührenanspruch gemäß 2.2. entsteht mit Einbringung des betreffenden Antrags.
  4. 2 Punkt 4
    Spätestens im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 22 b, Absatz 3, oder Paragraph 26 a, Absatz 4, ÜbG bei der Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von EUR 10.700,-- zu erlegen. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.

3. Gebühren für Verfahren gemäß Paragraph 25, ÜbG

  1. 3 Punkt eins
    Für das Verfahren zur Prüfung einer Anzeige nach Paragraph 25, ÜbG ist vom Bieter eine Gebühr in der Höhe von EUR 10.700,-- zu entrichten.
  2. 3 Punkt 2
    Der Gebührenanspruch gemäß 3.1. entsteht zum Zeitpunkt, zu dem ein Bieter gemäß den Vorschriften des Übernahmegesetzes zur Anzeige des Sachverhaltes an die Übernahmekommission gemäß Paragraph 25, ÜbG verpflichtet ist.
  3. 3 Punkt 3
    Entscheidet die Übernahmekommission nach Paragraph 25, Absatz 2, oder Absatz 3, ÜbG bescheidmäßig, so ist vom Bieter zusätzlich eine Gebühr in Höhe von EUR 10.700,-- zu entrichten.
  4. 3 Punkt 4
    Spätestens im Zeitpunkt der Anzeige über den Sachverhalt an die Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von EUR 5.350.-- zu erlegen. Der Anzeige ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.
  5. 3 Punkt 5
    Ordnet die Übernahmekommission im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ÜbG die Stellung eines Pflichtangebots an, so werden die Gebühren gemäß Punkt 3 auf die gemäß Punkt 1 zu leistenden Gebühren angerechnet.

4. Gebühren für Verfahren gemäß Paragraph 26 b, ÜbG

  1. 4 Punkt eins
    Für ein Verfahren vor der Übernahmekommission, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 26 b, ÜbG führt, ist vom Bieter eine Gebühr in der Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten.
  2. 4 Punkt 2
    Der Gebührenanspruch gemäß 4.1. entsteht zu dem Zeitpunkt der Einbringung des betreffenden Antrags bei der Übernahmekommission.
  3. 4 Punkt 3
    Spätestens im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bei der Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von EUR 10.700,-- zu erlegen. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.
  4. 4 Punkt 4
    Stellt die Übernahmekommission gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, ÜbG bescheidmäßig die Angebotspflicht fest, so werden die Gebühren gemäß Punkt 4 auf die gemäß Punkt 1 zu leistenden Gebühren angerechnet.

5. Verfahren gemäß Paragraph 33, ÜbG

  1. 5 Punkt eins
    Für ein Verfahren gemäß Paragraph 33, ÜbG ist eine Gebühr in Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten.
  2. 5 Punkt 2
    Der Gebührenanspruch gemäß 5.1.entsteht zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Gebühr durch die Übernahmekommission.
  3. 5 Punkt 3
    Zur Tragung der Gebühr gemäß 5.1. sowie der Barauslagen gemäß 8.4. ist grundsätzlich der Bieter verpflichtet. Gebühr und Barauslagen werden jedoch insoweit der Zielgesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit auferlegt, als diese einen Antrag oder Gegenantrag gestellt hat und überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnte, dass ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht; unter den gleichen Voraussetzungen werden den Beteiligungspapierinhabern gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ÜbG Gebühr und Barauslagen ganz oder zum Teil auferlegt.
  4. 5 Punkt 4
    Gebühren gemäß Punkt 5 sind nicht auf etwaige Gebühren gemäß Punkt 1. und Punkt 3 anzurechnen.

6. Verfahren gemäß Paragraph 34, ÜbG

  1. 6 Punkt eins
    Für ein Verfahren vor der Übernahmekommission gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 3 und 4 ÜbG ist vom betroffenen Beteiligungspapierinhaber eine Gebühr in Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten.
  2. 6 Punkt 2
    Der Gebührenanspruch gemäß 6.1. entsteht zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Gebühr durch die Übernahmekommission.

7. Sonstige Handlungen der Übernahmekommission

  1. 7 Punkt eins
    Für ein Feststellungsverfahren zur Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ÜbG sind die in Punkt 5 (Verfahren gemäß Paragraph 33, ÜbG) enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  2. 7 Punkt 2
    Für alle schriftlichen Erledigungen der Übernahmekommission, die über Antrag erfolgen (insbesondere die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die Beratung sowie die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung des Übernahmegesetzes), ist vom Antragsteller eine Gebühr von EUR 864,-- zu entrichten.
  3. 7 Punkt 3
    Für alle schriftlichen Erledigungen der Übernahmekommission im Sinne von 7.2., die unter Einbeziehung eines Senats der Übernahmekommission erfolgen, ist vom Antragsteller eine Gebühr von EUR 10.700,-- zu entrichten.
  4. 7 Punkt 4
    Ist der Antragsteller in der Folge Bieter in einem Verfahren vor der Übernahmekommission und steht der Antrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren, so wird die Gebühr gemäß Punkt 7 auf die für das entsprechende Verfahren vor der Übernahmekommission zu leistende Gebühr angerechnet.
  5. 7 Punkt 5
    Für die Prüfung eines Antrages auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß Paragraph 21, ÜbG ist vom Bieter eine Gebühr von EUR 21.400,-- zu entrichten. Diese Gebühr wird nicht auf eine für ein Verfahren vor der Übernahmekommission zu leistende Gebühr angerechnet.
  6. 7 Punkt 6
    Der Gebührenanspruch gemäß 7.2., 7.3. und 7.5. entsteht mit Einbringung des betreffenden Antrags.

8. Allgemeine Bestimmungen

  1. 8 Punkt eins
    Gehen Rechtsträger im Hinblick auf ein Angebot oder auf die Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vor (Paragraph eins, Ziffer 6, ÜbG), so haften diese für die Entrichtung der Gebühren und Barauslagen gemäß dieser Gebührenordnung solidarisch. Unbeschadet anderer Möglichkeiten der Zustellung ist jedenfalls in Angelegenheiten dieser Gebührenordnung derjenige Rechtsträger, der in der Angebotsunterlage als Bieter an erster Stelle genannt ist, gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
  2. 8 Punkt 2
    Werden in einem Angebot alternative, wertmäßig unterschiedliche Gegenleistungen (etwa Barpreis, Gegenleistung in Form von Wertpapieren oder sonstigen vermögenswerten Rechten) geboten, so ist für die Bemessung von Gebühren, die sich auf die Summe der Gegenleistungen beziehen, auf die wertmäßig höchste Gegenleistung gemäß Paragraph 26, ÜbG abzustellen.
  3. 8 Punkt 3
    Sämtliche Gebühren und Zahlungen, die von der Übernahmekommission aufgrund dieser Gebührenordnung vorgeschrieben werden sind zehn Bankarbeitstage nach Vorschreibung zur Zahlung fällig.
  4. 8 Punkt 4
    Barauslagen, die der Übernahmekommission im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß den Vorschriften des Übernahmegesetzes erwachsen (insbesondere für Veröffentlichungen sowie für Sachverständigengebühren), sind unabhängig von den aufgrund der obigen Bestimmungen der gegenständlichen Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren zu ersetzen und werden von der Übernahmekommission vorgeschrieben. Barauslagen sind grundsätzlich vom Bieter zu tragen. Werden Barauslagen durch das Verschulden der Zielgesellschaft verursacht, so sind sie von dieser zu tragen. Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zielgesellschaft bei Antragstellung voraussehen konnte, dass ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht.
                  Ist abzusehen, dass der Übernahmekommission im Zuge eines Verfahrens Barauslagen erwachsen, so kann sie dem Bieter und der Zielgesellschaft einen Barauslagenvorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Barauslagen vorschreiben.
  5. 8 Punkt 5
    Wird ein bei der Übernahmekommission schriftlich eingebrachter Antrag binnen , 5 Börsetagen nach dessen Einlagen bei der Übernahmekommission schriftlich zurückgezogen, so reduziert sich die gemäß Punkt 2 bis 7 für das betreffende Verfahren zu entrichtende Gebühr um 25%, sofern der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist. Bereits entstandene Barauslagen sind zur Gänze zu entrichten. Eine spätere Zurückziehung des Antrages führt zu keiner Gebührenreduktion.
  6. 8 Punkt 6
    Die von der Übernahmekommission vorgeschriebenen Gebühren, die Barauslagen sowie die zu erlegenden Vorschüsse sind auf das Konto der Wiener Börse AG bei der Erste Bank der Oesterreichischen Sparkassen AG mit der Nr. 012-20993, BLZ 20111, IBAN AT602011100001220993, Swift Code: GIBAATWW, zu entrichten.
  7. 8 Punkt 7
    Diese Gebührenordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf alle Fälle anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten bei der Übernahmekommission anhängig werden.

Die aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsleitung der Wiener Börse AG vom 9. Juni 2006 erlassene Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission, kundgemacht mit Veröffentlichung der Wiener Börse AG Nr. 824 vom 12. Juni 2006, und verlautbart im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Teil römisch zwei Nr. 369 vom 2. Oktober 2006 tritt zu diesem Zeitpunkt mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zu diesem Zeitpunkt bei der Übernahmekommission anhängige Fälle anwendbar bleibt.

Kundgemacht mit Veröffentlichung des Börseunternehmens Wiener Börse AG Nr. 1756 vom 25. November 2010.

Buhl   Schaller