BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 27. Jänner 2010

Teil römisch zwei

36. Verordnung:

Erklärung der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

36. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt werden

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 25. Jänner 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung von Kollektivverträgen für das grafische Gewerbe, Arbeiter/innen und Angestellte

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

  1. Litera a
    Fachlicher Geltungsbereich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von den in Paragraph 2, näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivverträgen erfasst sind. Ausgenommen sind Schreib- und Übersetzungsbüros.
  2. Litera b
    Örtlicher Geltungsbereich:  Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlicher Geltungsbereich:  Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Folgende zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 446 aus 2009, und KV 447 aus 2009, hinterlegten und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 18. Dezember 2009 kundgemachten Kollektivverträge werden zur Satzung erklärt:
    1. Ziffer eins
      Vereinbarung - Zusatzvereinbarung zu den grafischen Kollektivverträgen (Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen; Kollektivvertrag für technische Angestellte und Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte), KV 446 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs, KV 447 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Von der Satzungserklärung werden im Kollektivvertrag KV 446 aus 2009, die in Punkt römisch zehn kursiv gedruckte Anmerkung sowie Punkt römisch sechzehn ausgenommen.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer der gesatzten Kollektivverträge.

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